Rz. 31h

Erhält eine Zwischengesellschaft i. S. d. §§ 7ff AStG eine verdeckte Gewinnausschüttung, handelt es sich nach § 8 Abs. 1 Nr. 7 AStG grundsätzlich um aktive Einkünfte, die nicht der Hinzurechnungsbesteuerung unterliegen, wenn die Beteiligung an der ausschüttenden Gesellschaft mindestens 10 % beträgt. § 8 Abs. 1 Nr. 7 AStG ordnet grundsätzlich alle Einkünfte nach § 8b KStG als aktive Einkünfte ein; dazu gehören auch verdeckte Gewinnausschüttungen. Dies gilt jedoch nicht, wenn die verdeckte Gewinnausschüttung das Einkommen der leistenden Gesellschaft gemindert hat, also wenn die verdeckte Gewinnausschüttung bei ihr zu einer nicht korrigierten Vermögensminderung oder verhinderten Vermögensmehrung geführt hat. Ob dies der Fall ist, ist nach deutschem Steuerrecht zu beurteilen. Als Gegenausnahme liegen nach § 8 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. a Doppelbuchstabe aa) AStG trotzdem aktive Einkünfte vor, wenn die ausschüttende Gesellschaft ihrerseits Zwischengesellschaft nach §§ 7ff AStG ist; dann wird die verdeckte Gewinnausschüttung schon bei der Ermittlung ihres Hinzurechnungsbetrags berücksichtigt (siehe Rz. 31i). Ebenfalls aktive Einkünfte liegen nach § 8 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. a Doppelbuchstabe bb) AStG vor, wenn die verdeckte Gewinnausschüttung das Einkommen der ausländischen Gesellschaft oder einer ihr nahestehenden Person erhöht hat und dieses Einkommen keiner niedrigen Besteuerung unterliegt.[1]

 

Rz. 31i

Ist die Zwischengesellschaft Leistende einer verdeckten Gewinnausschüttung, sind die Vorschriften über die verdeckte Gewinnausschüttung (und über die verdeckte Einlage) auch bei Ermittlung des Hinzurechnungsbetrages nach § 10 AStG anzuwenden. Die dem Hinzurechnungsbetrag zugrundeliegenden Einkünfte sind nach § 10 Abs. 3 S. 1 AStG nach den deutschen steuerrechtlichen Vorschriften zu ermitteln. Sind die Einkünfte der Zwischengesellschaft durch eine verdeckte Gewinnausschüttung an den Gesellschafter oder eine nahestehende Person gemindert worden, sind diese Einkünfte und damit auch der Hinzurechnungsbetrag entsprechend § 8 Abs. 3 S. 1 KStG zu erhöhen.[2]

Ist allerdings bei der inländischen Muttergesellschaft eine verdeckte Gewinnausschüttung aus dem Verhältnis zu der Zwischengesellschaft erfasst worden, ist bei der Ermittlung des Hinzurechnungsbetrags eine Gegenberichtigung vorzunehmen. Hat die Muttergesellschaft etwa der Zwischengesellschaft ein unüblich niedrig verzinsliches Darlehen gegeben und ist bei der Muttergesellschaft der Differenzbetrag zu dem angemessenen Zinssatz als verdeckte Gewinnausschüttung erfasst worden, ist bei der Ermittlung des Hinzurechnungsbetrags ein fiktiver Zinsabzug in entsprechender Höhe vorzunehmen.[3]

[1] Hierzu Binder/Graßl, IStR 2021, 865 mit Beispielen.
[2] BFH v. 13.6.2018, I R 94/15, BStBl II 2020, 755, BFH/NV 2018, 1303, Rz. 13.
[3] Verwaltungsgrundsätze Verrechnungspreise v. 6.6.2023, IV B 5 – S 1341/19/10017 :003, BStBl I 2023, 1093, Rz. 1.8.

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