Prof. Dr. Gerrit Frotscher
Rz. 17
Nach § 1 Abs. 1 SteuerHBekV ist Rechtsfolge, dass Aufwendungen nur bei Erfüllung bestimmter Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden dürfen.
Rz. 18
Kapitalgesellschaften, Genossenschaften und VVaG haben nach § 8 Abs. 2 KStG nur Einkünfte aus Gewerbebetrieb; bei ihnen kommt daher nur der Abzug von Betriebsausgaben in Betracht. Andere Körperschaften können alle Einkunftsarten mit Ausnahme von nichtselbstständiger Arbeit und im Rahmen der selbstständigen Arbeit von freiberuflicher Tätigkeit verwirklichen.
Rz. 19
Die Bestimmung der Rechtsfolge steht nicht im Ermessen der Finanzbehörde, sondern tritt nach dem Wortlaut der Vorschrift kraft Gesetzes ein. Wenn der Tatbestand des § 1 Abs. 1 SteuerHBekV erfüllt ist, können die Aufwendungen nicht mehr als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden.
Rz. 20
Die Vorschrift spricht allgemein von Aufwendungen, die im "Zusammenhang" mit den genannten Vorgängen stehen. Es muss sich daher nicht um einen unmittelbaren Zusammenhang handeln, es genügt ein mittelbarer Zusammenhang. Ein solcher Zusammenhang wird angenommen werden können, wenn die fraglichen Aufwendungen bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise bei der Ermittlung des Ergebnisses des jeweiligen "Vorgangs", also der grenzüberschreitenden Geschäftsbeziehung, berücksichtigt werden können. Es kann sich daher um direkte oder indirekte Kosten handeln, die diesem Vorgang wirtschaftlich zugeordnet werden können, einschließlich eines angemessenen Teils der Gemeinkosten.
Rz. 21
Bei grenzüberschreitenden Lieferungs- und Leistungsbeziehungen ist daher die Gegenleistung, die der inländische Steuerpflichtige für eine Lieferung oder Leistung des ausländischen Beteiligten erbringt, steuerlich nicht abzugsfähig, z. B. der Kaufpreis für Waren, das Entgelt für Dienstleistungen oder die Zinsen für Darlehen. Ist der inländische Steuerpflichtige der Leistende, sind die Kosten für die Leistungserbringung steuerlich nicht abzugsfähig.
Rz. 22
Erwirbt der inländische Steuerpflichtige aufgrund einer grenzüberschreitenden Lieferungs- und Leistungsbeziehung ein Wirtschaftsgut, sind seine Aufwendungen nicht sofort abzugsfähig, sondern zu aktivieren. Der Abzug der Anschaffungs- oder ggf. der Herstellungskosten ist über die Abschreibungen zu verrechnen. Es fragt sich daher, ob auch die Abschreibungen "Aufwendungen" i. S. d. § 1 SteuerHBekV sind. Dies ist m. E. zu bejahen. "Aufwendungen" erfassen den Werteverzehr von Gütern oder Dienstleistungen, damit auch Abschreibungen. Gleiches ergibt sich aus dem systematischen Zusammenhang, in dem der Begriff "Aufwendungen" in § 1 SteuerHBekV steht. Aufwendungen dürfen danach nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden. Abschreibungen sind über die Zeit verteilte Betriebsausgaben oder Werbungskosten; § 9 Abs. 1 Nr. 7 EStG bezeichnet die Abschreibungen auch ausdrücklich als Werbungskosten.
Rz. 23
Der Abzug der Aufwendungen als Betriebsausgaben oder Werbungskosten ist davon abhängig, dass der Steuerpflichtige die besonderen Aufzeichnungs- und Mitwirkungspflichten des § 1 Abs. 2–5 SteuerHBekV erfüllt. Diese Aufzeichnungspflichten bestehen unabhängig von der Gewinnermittlungsart des Steuerpflichtigen.