Rz. 51

Besteht kein Amtshilfeabkommen, das Art. 26 OECD-MA 2005 entspricht, genügt es, wenn der ausländische Staat oder das Gebiet tatsächlich Auskünfte erteilt, die in ihrem Umfang dem Art. 26 OECD-MA entsprechen. Unklar ist, ob erforderlich ist, dass der Staat oder das Gebiet gerade im Fall des Steuerpflichtigen solche Auskünfte erteilt oder ob er allgemein solche Auskünfte erteilt. M. E. muss auf die zweite Alternative abgestellt werden, da der Steuerpflichtige bei Fehlen eines Abkommens bei Eingehen der Geschäftsbeziehung nicht wissen kann, ob der ausländische Staat oder das Gebiet in seinem Fall Auskünfte in dem erforderlichen Umfang erteilen wird.

 

Rz. 52

Wird auf diese Interpretation abgestellt, genügt es, wenn der ausländische Staat oder das Gebiet tatsächlich regelmäßig solche Auskünfte erteilt. Es ist dann nicht schädlich, wenn der Staat oder das Gebiet im konkreten Fall des Steuerpflichtigen, aus welchen Gründen auch immer, die Erteilung der Auskünfte verweigert.

 

Rz. 53

Für den Steuerpflichtigen ist dieses Merkmal unbestimmt, da er kaum feststellen kann, ob der Staat regelmäßig Auskünfte in dem erforderlichen Umfang gibt. Dies kann allenfalls die Finanzverwaltung (zu den verfassungsrechtlichen Folgen vgl. Einleitung Rz. 15ff.).

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