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Frotscher/Drüen, KStG Vor § 1 Einführung in das Körpersc ... / 3.1.4 Das deutsche KSt-System

Prof. Dr. Klaus-Dieter Drüen
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Rz. 77

Finanzverfassungsrechtlich setzt Art. 106 Abs. 3 GG die "KSt" als Steuerart voraus. Die KSt ist wie die übrigen in Art. 105 und Art. 106 GG aufgeführten Steuern und Steuerarten rechtsmethodisch ein Typusbegriff.[1] Das bedeutet, dass die Steuerart an die historische Entwicklung anknüpft, aber im Rahmen der sie prägenden Typusmerkmale entwicklungsoffen ist. Der Steuergesetzgeber hat ohne Änderung der Verfassung zwar kein Steuererfindungsrecht, kann die Steuern aber innerhalb des kompetenzrechtlichen Typusbegriffes fortentwickeln. Das erklärt, warum verschiedene Ausgestaltungen der KSt im Einklang mit den finanzverfassungsrechtlichen Vorgaben des GG stehen. Innerhalb dieses Rahmens liegt auch die durch § 1a KStG erfolgte Einbeziehung von Personengesellschaften in die Körperschaftsbesteuerung aufgrund einer Option (s. Rz. 96).[2] Der Typusbegriff "KSt" ist auch offen für eine Fortentwicklung zu einer echten Konzernbesteuerung mit Konsolidierung der Einkommen verbundener Unternehmen.[3] M.E. lassen sich die jüngsten europäischen Vorschläge zu einer Gemeinsamen KSt-Bemessungsgrundlage v. 25.10.2016[4] finanzverfassungsrechtlich ohne Verfassungsänderung national umsetzen.

 

Rz. 78

Das deutsche Körperschaftsteuerrecht hat verschiedene Entwicklungsschübe und Systemwechsel hinter sich.[5] Das ab 2002 in Deutschland geltende System ist eine Synthese aus steuerlicher Entlastung auf der Ebene der Körperschaft und steuerlicher Entlastung auf der Ebene des Anteilseigners. Auf der Ebene der Körperschaft erfolgt eine Milderung der Doppelbelastung dadurch, dass der Steuersatz mit 15 % relativ niedrig angesetzt wird. Damit soll berücksichtigt werden, dass eine weitere, wenn auch reduzierte Besteuerung auf der Ebene der Anteilseigner erfolgt.

Bei einer natürlichen Person als Anteilseig...

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