Rz. 42

§ 11 Abs. 1 S. 1 UmwStG enthält die Grundregel, das gesamte übergehende Vermögen (einschließlich unentgeltlich erworbener oder selbst geschaffener immaterieller Wirtschaftsgüter) in der steuerlichen Übertragungsbilanz (die "steuerliche Schlussbilanz") mit dem gemeinen Wert anzusetzen; nur Pensionsrückstellungen sind gem. § 11 Abs. 1 S. 2 UmwStG mit dem Teilwert nach § 6a EStG zu berücksichtigen.

Als Ausnahme, die in der praktischen Anwendung aber die Regel ist, lässt § 11 Abs. 2 S. 1 UmwStG auf Antrag den Ansatz der übergehenden Wirtschaftsgüter mit dem Buch- oder einem höheren Zwischenwert (begrenzt auf den gemeinen Wert) zu, soweit

  • sichergestellt ist, dass sie bei der übernehmenden Körperschaft einer KSt-Besteuerung unterliegen (Nr. 1),
  • das deutsche Besteuerungsrecht hinsichtlich eines Gewinns aus ihrer Veräußerung bei der übernehmenden Körperschaft nicht ausgeschlossen oder beschränkt wird (Nr. 2) und
  • keine Gegenleistung gewährt wird bzw. diese nur in Gesellschaftsrechten besteht (Nr. 3).

§ 11 Abs. 2 S. 2, 3 UmwStG ordnet dabei für den Fall der Abwärtsverschmelzung Besonderheiten für die Bewertung der Anteile an der übernehmenden Körperschaft an. Schließlich regelt § 11 Abs. 3 UmwStG Frist und Empfangszuständigkeit für den Antrag sowie eine fiktive Steueranrechnung im Fall der grenzüberschreitenden Hinausverschmelzung einer inl. Körperschaft mit EU-ausl. Betriebsstätte.

 

Rz. 42a

Ein aus dem Ansatz des gemeinen Werts oder eines Zwischenwerts resultierender Übertragungsgewinn unterliegt bei der übertragenden Körperschaft nach allgemeinen Regeln der KSt und über § 19 Abs. 1 UmwStG der GewSt (zur Ermittlung Rz. 192ff.).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge