Rz. 104

Der Buch- oder Zwischenwertansatz ist nur zulässig, soweit sichergestellt ist, dass die übergehenden Wirtschaftsgüter bei der übernehmenden Körperschaft der Besteuerung mit KSt unterliegen. Die Sicherstellung muss sich auf den Ertrag aus der (laufenden) Nutzung oder Veräußerung der Wirtschaftsgüter beziehen.[1] Beurteilungszeitpunkt ist der steuerliche Übertragungsstichtag (Rz. 103); spätere Änderungen sind irrelevant.[2]

 

Rz. 105

Bei der Verschmelzung auf eine KSt-pflichtige und nicht persönlich von der KSt befreite Körperschaft (Rz. 114) ist die Besteuerung mit KSt grds. sichergestellt.[3] Es schadet insbes. nicht, wenn wegen Verlusten/Verlustvorträgen tatsächlich keine KSt zu zahlen ist.[4] Ebenso unschädlich sind Steuerbefreiungen für einzelne Wirtschaftsgüter bzw. Einkünfte hieraus (insbes. nach § 8b KStG).[5]

 

Rz. 105a

"KSt" i. S. d. § 11 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 UmwStG ist nicht auf die deutsche KSt beschränkt; erfasst sind auch vergleichbare ausl. KSt.[6] Die Sicherstellung der stillen Reserven durch die deutsche Steuerhoheit wird von Abs. 2 S. 1 Nr. 2 erfasst.

 

Rz. 105b

Die Sicherstellung muss sich nur auf die KSt beziehen, nicht auch auf die GewSt.[7]

[1] Dötsch/Stimpel, in Dötsch/Pung/Möhlenbrock, Die Körperschaftsteuer, § 11 UmwStG Rz. 56; Rödder, in Rödder/Herlinghaus/van Lishaut, UmwStG, 3. Aufl. 2019, § 11 UmwStG Rz. 238.
[2] Schmitt, in Schmitt/Hörtnagl, UmwG, UmwStG, 9. Aufl. 2020, § 11 UmwStG Rz. 92.
[3] Drüen, DStR-Beihefter 2/2012, 22 m. w. N.
[4] Bärwaldt, in Haritz/Menner/Bilitewski, UmwStG, 5. Aufl. 2019, § 11 UmwStG Rz. 39; Schmitt, in Schmitt/Hörtnagl, UmwG, UmwStG, 9. Aufl. 2020, § 11 UmwStG Rz. 92.
[5] Dötsch/Stimpel, in Dötsch/Pung/Möhlenbrock, Die Körperschaftsteuer, § 11 UmwStG Rz. 58; Schrade, in Böttcher/Habighorst/Schulte, Umwandlungsrecht, 2. Aufl. 2019, § 11 UmwStG Rz. 123.

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