Rz. 15
Wegen der zwingenden Wertverknüpfung (Rz. 6) gilt in Bezug auf das übernommene Vermögen der Grundsatz der Maßgeblichkeit der Handels- für die Steuerbilanz nicht.
Rz. 16
Die Wertansätze der übernommenen Wirtschaftsgüter dürfen auch in den auf den steuerlichen Übertragungsstichtag folgenden jährlichen Steuerbilanzen nicht an die (ggf. höheren, Rz. 14) Handelsbilanzansätze angeglichen werden (keine "phasenverschobene Wertaufholung"); sie sind vielmehr grds. nach Maßgabe der §§ 12 Abs. 3, 4 Abs. 2f. UmwStG eigenständig fortzuentwickeln (weiter Rz. 83ff., s. aber Rz. 16a).
Rz. 16a
Nach unveränderter Verwaltungsauffassung sind die bei Ansatz zum Zwischen- oder gemeinen Wert entgegen § 5 EStG in der steuerlichen Schlussbilanz anzusetzenden (insbes. negativen) Wirtschaftsgüter – mit Ausnahme selbst geschaffener immaterieller Wirtschaftsgüter (einschließlich eines Firmenwerts) – bei der übernehmenden Körperschaft zu übernehmen und in der Folgezeit unter Anwendung (der Ansatzverbote) des § 5 EStG erfolgswirksam auszubuchen. Unklar ist, wie diese unveränderte Aussage im Kontext des § 5 Abs. 7 EStG einzuordnen ist.
Diese Vorschrift, die als gesetzgeberische Reaktion auf die zwischenzeitlich ergangene Rspr. zur Ertragsteuerneutralität von Anschaffungsvorgängen ergangen ist und die die Anwendung der Ansatzverbote, -beschränkungen und Bewertungsvorbehalte in der ersten Steuerbilanz nach der Übernahme festschreibt, ist nach ganz h. M. auch auf Verschmelzungen anwendbar. Im überarbeiteten Umwandlungssteuererlass fehlt indes eine ausdrückliche Aussage zur Anwendbarkeit von § 5 Abs. 7 EStG. Unklar ist, ob die Verwaltung die Vorschrift im – unverändert gebliebenen – allgemeinen Befehl zur Anwendung des § 5 EStG als mit umfasst ansieht. Die Entwurfsfassung enthielt noch einen Hinweis auf die Anwendung von § 5 Abs. 7 EStG.
Dass Rz. 04.16 Satz 1 unverändert geblieben ist, erscheint ohnehin etwas kurios: Wenn die Finanzverwaltung die Verschmelzung als Veräußerung bzw. Anschaffung versteht (§ 11 UmwStG Rz. 4f.), sollte dieser Satz durch die o. g. BFH-Rspr. eigentlich überholt sein.
Bedeutsam wird diese Frage im Hinblick auf die Behandlung des aus der Ausbuchung resultierenden Gewinns. Denn gem. § 5 Abs. 7 S. 5 EStG kann dieser durch Bildung einer Rücklage auf 15 Jahre verteilt werden. Lässt man zudem auf Basis der Verwaltungsauffassung (entgegen der hier vertretenen Auffassung) im Rahmen von § 4f EStG eine 15-jährige Aufwandsverteilung zu, entsteht bei Rücklagenbildung im Zusammenwirken von den §§ 4f, 5 Abs. 7 EStG durch den Übergang des Aufwandsverteilungsbetrags (§ 4f Abs. 1 S. 7 EStG) eine Situation, die mit einer durchgängigen Geltung der Ansatzverbote (in der steuerlichen Schlussbilanz sowie der Übernahmebilanzierung) vergleichbar ist, abgesehen von einem mglw. zeitlichen "Versatz" hinsichtlich 1/15. Fallen nämlich steuerlicher Übertragungsstichtag und Wj.-Ende der übernehmenden Körperschaft zusammen (bspw. 31.12.20), ist ungeklärt, ob § 5 Abs. 7 EStG bereits in der Steuerbilanz auf den 31.12.20 oder erst auf den 31.12.21 anzuwenden ist.
Zum Ganzen s. a. § 4 UmwStG Rz. 26f.
Rz. 16b
Für einen in der steuerlichen Schlussbilanz gebildeten passiven Ausgleichsposten. gelten die Ausführungen in Rz. 16a nicht. Dieser ist auch nicht (analog zum Firmenwert) über 15 Jahre linear aufzulösen, sondern erst bei Veräußerung/Aufgabe des übernommenen Betriebs.
Rz. 17-18 einstweilen frei
Rz. 19
Wurden Wirtschaftsgüter zu einem über dem Teilwert liegenden (gemeinen) Wert übernommen, kann die übernehmende Körperschaft zum nächsten Bilanzstichtag eine Teilwertabschreibung vornehmen.
Rz. 19a
Wurde gegenüber der übertragenden Körperschaft auf eine Forderung gegen Besserungsschein verzichtet und tritt nach dem steuerlichen Übertragungsstichtag der Besserungsfall ein, ist die Verbindlichkeit bei der übernehmenden Körperschaft aufwandswirksam zu erfassen. Soweit der Forderungsverzicht eine verdeckte Einlage darstellte (= bei Verzicht durch Gesellschafter / nahestehender Person und soweit die Forderung werthaltig war), ist der Aufwand außerbilanziell zu neutralisieren. Ausnahmsweise kann eine vGA vorliegen.