Prof. Dr. Georg Schnitter
3.2.1 Grundlagen
Rz. 20
§ 19 Abs. 1 UmwStG verweist hinsichtlich der Ermittlung des Gewerbeertrags bei der übernehmenden Körperschaft auf § 12 UmwStG. Der Verweis auf § 12 Abs. 5 UmwStG, wonach bei einem Vermögensübergang in den nicht steuerpflichtigen bzw. steuerfreien Bereich der übernehmenden Körperschaft eine Vollausschüttung der bei der übertragenden Körperschaft vorhandenen offenen Reserven unterstellt wird, ist gewerbesteuerlich ohne Bedeutung. Soweit bei der übernehmenden Körperschaft GewSt entsteht, gilt § 4 Abs. 5b EStG. Die wegen der GewSt zu bildende Rückstellung wird außerhalb der Bilanz dem Einkommen der übertragenden Körperschaft wieder hinzugerechnet.
3.2.2 Übernahmewerte
Rz. 21
Die übernehmende Körperschaft setzt nach § 19 Abs. 1 i. V. m. § 12 Abs. 1 S. 1 UmwStG die auf sie übergehenden Wirtschaftsgüter auch für gewerbesteuerliche Zwecke mit den Schlussbilanzwerten der übertragenden Körperschaft an.
3.2.3 Beteiligungskorrekturgewinn/Beteiligungskorrekturverlust
Rz. 22
Der Vermögensübergang kann nach §§ 12 Abs. 1 S. 2, 4 Abs. 1 S. 2, 3 UmwStG einen Beteiligungskorrekturgewinn bzw. -verlust auslösen. Bei der Verschmelzung einer Tochter- auf eine Muttergesellschaft sind die Anteile an der übertragenden Körperschaft bei der übernehmenden Körperschaft zum steuerlichen Übertragungsstichtag mit dem Buchwert, erhöht um Abschreibungen, die in früheren Jahren steuerwirksam vorgenommen worden sind, sowie um Abzüge nach § 6b EStG und ähnliche Abzüge, höchstens aber mit dem gemeinen Wert, anzusetzen. Der sich daraus ergebende Beteiligungskorrekturgewinn unterliegt nach § 19 Abs. 1 i. V. m. §§ 12 Abs. 1 S. 2, 4 Abs. 1 S. 2, 3 UmwStG der GewSt. Damit entsteht insoweit auch ein entsprechender Gewerbeertrag. Liegt der gemeine Wert der Anteile an der übertragenden Körperschaft unter dem Buchwert, hat nach §§ 12 Abs. 1 S. 2, 4 Abs. 1 S. 2, 3 UmwStG eine Korrektur des Buchwerts der Anteile auf den niedrigeren gemeinen Wert zu erfolgen. Auf den sich daraus ergebenden Beteiligungskorrekturverlust ist grundsätzlich § 8b Abs. 3 S. 3 KStG anzuwenden. Allerdings ist eine Berücksichtigung im Rahmen von § 8b Abs. 7, 8 KStG möglich. Entsprechende Geltung hat dies nach § 19 Abs. 1 i. V. m. § 12 Abs. 1 S. 2, § 4 Abs. 1 S. 2, 3 UmwStG auch für die Ermittlung des Gewerbeertrags. Entstehen kann ein Beteiligungskorrekturgewinn bzw. -verlust mit den entsprechenden gewerbesteuerlichen Auswirkungen auch bei Auf- und Abspaltungen.
3.2.4 Übernahmeergebnis
Rz. 23
Nach § 19 Abs. 1 i. V. m. § 12 Abs. 2 S. 1 UmwStG bleibt das Übernahmeergebnis bei der übernehmenden Körperschaft gewerbesteuerlich außer Ansatz. Ein gewerbesteuerpflichtiger Übernahmegewinn liegt allerdings in den Fällen von § 12 Abs. 2 S. 2 UmwStG i. V. m. § 8b KStG vor. Er entsteht bei einer Aufwärtsverschmelzung in Höhe der pauschalierten Ausgaben von 5 % nach § 12 Abs. 2 S. 2 UmwStG i. V. m. § 8b Abs. 3 S. 1 KStG oder nach § 12 Abs. 2 S. 2 UmwStG i. V. m. § 8b Abs. 7, 8 KStG. Nicht anwendbar sind § 8 Nr. 5 und § 9 Nr. 2a, 7 GewStG. Der Übernahmegewinn ist nicht einer Gewinnausschüttung, sondern einem Veräußerungsgewinn gleichzustellen.
3.2.5 Eintritt in die Rechtsstellung der übertragenden Körperschaft
Rz. 24
Nach § 19 Abs. 1 i. V. m. §§ 12 Abs. 3, 4 Abs. 2, 3 UmwStG tritt die übernehmende Körperschaft auch hinsichtlich der Ermittlung des Gewerbeertrags in die Rechtsstellung der übertragenden Körperschaft ein. Dies gilt nach § 4 Abs. 2 S. 1 UmwStG insbesondere hinsichtlich der Bewertung der übernommenen Wirtschaftsgüter, der AfA und der den steuerlichen Gewinn mindernden Rücklagen. Wurden anlässlich der Verschmelzung stille Reserven bei der übertragenden Körperschaft realisiert, bestimmen sich die Folgen hinsichtlich der AfA bei der übernehmenden Körperschaft nach § 4 Abs. 3 UmwStG. Des Weiteren gilt bei der Ermittlung des Gewerbeertrags grundsätzlich auch die Besitzzeitanrechnung nach § 4 Abs. 2 S. 3 UmwStG.
3.2.6 Übernahmefolgegewinn
Rz. 25
Der Übernahmefolgegewinn unterliegt nach §...