Rz. 337

Soweit die übernehmende Gesellschaft das eingebrachte Betriebsvermögen nicht mit dem bisherigen Buchwert der eingebrachten Wirtschaftsgüter ansetzt, entsteht auf der Ebene des Einbringenden ein Einbringungsgewinn. Dieser Einbringungsgewinn ist ein Veräußerungsgewinn, für den nach § 20 Abs. 4 UmwStG unter bestimmten Voraussetzungen die Vergünstigungen von § 16 Abs. 4 und § 34 Abs. 1, 3 EStG zur Anwendung kommen können.

Entfällt der Einbringungsgewinn auch auf eine ausländische Anrechnungsbetriebsstätte eines im Inland unbeschränkt steuerpflichtigen Einbringenden, so kann es nach § 20 Abs. 7 i. V. m. § 3 Abs. 3 oder nach § 20 Abs. 8 UmwStG zu einer fiktiven Anrechnung ausländischer Steuern kommen. Für den Fall der Einbringung einer EU-Anrechnungsbetriebsstätte ist jedoch zusätzlich die etwaige Europarechtswidrigkeit der bestehenden nationalen Regelung zu prüfen (Rz. 232a).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge