Rz. 343
Zu den Fällen, in denen Einbringender eine natürliche Person ist, zählen sowohl die Sachverhalte, in denen der Ausgangsrechtsträger eine natürliche Person ist, als auch die Sachverhalte, in denen der Ausgangsrechtsträger eine Personengesellschaft ist, soweit an der Personengesellschaft unmittelbar oder mittelbar natürliche Personen beteiligt sind.
Rz. 344
Soweit der Einbringende eine natürliche Person ist, kann auf den Einbringungsgewinn auf Antrag der Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG angewendet werden, sofern folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:
- Es muss sich bei dem Sacheinlagegegenstand um einen Betrieb, Teilbetrieb oder ganzen Mitunternehmeranteil handeln. Bringt ein Mitunternehmer nur einen Anteil seines Mitunternehmeranteils ein, kommt § 16 Abs. 4 EStG nicht zur Anwendung.
- Die übernehmende Gesellschaft muss das eingebrachte Betriebsvermögen insgesamt mit dem gemeinen Wert ansetzen.
Rz. 345
Die Freibetragsregelung kommt auch insoweit zur Anwendung, als zu dem eingebrachten Betriebsvermögen (ggf. einbringungsgeborene) Anteile an Kapitalgesellschaften gehören.
Rz. 346
Sofern die genannten Voraussetzungen erfüllt sind, kann der Einbringende die Steuervergünstigungen des § 34 Abs. 1 oder 3 EStG neben der Freibetragsregelung des § 16 Abs. 4 EStG in Anspruch nehmen, soweit der Einbringungsgewinn nicht nach § 3 Nr. 40 S. 1 i. V. m. § 3c Abs. 2 EStG teilweise steuerbefreit ist. Daher kommt diese zusätzliche Steuervergünstigung insoweit nicht zur Anwendung, als der Einbringungsgewinn auf Anteile an Kapitalgesellschaften entfällt.
Rz. 347
Wenn der Einbringende den Einbringungsgewinn durch Bildung einer Rücklage nach § 6b Abs. 3 EStG gemindert hat, können die Steuervergünstigungen des § 34 Abs. 1 bzw. 3 EStG nach § 34 Abs. 1 S. 4 bzw. Abs. 3 S. 6 EStG nicht in Anspruch genommen werden.
Rz. 348
Unklar ist, ob die Steuervergünstigungen der §§ 16, 34 EStG nur dann zur Anwendung kommen, wenn die begünstigten Sacheinlagegegenstände auch einschließlich ihrer wesentlichen Betriebsgrundlagen i. S. einer quantitativen Betrachtungsweise eingebracht oder zumindest im Zuge der Einbringung entnommen werden. Es muss wohl davon ausgegangen werden, dass zumindest die Finanzverwaltung in Anlehnung an ihre bisherige Auffassung die Gewährung der Steuervergünstigungen von der Aufdeckung der stillen Reserven aller wesentlichen Betriebsgrundlagen i. S. d. quantitativen Betrachtungsweise abhängig machen wird. Dies steht auch insoweit im Einklang mit dem Gesetzeswortlaut, als die §§ 16, 34 EStG nicht bloß "entsprechend", sondern ganz regulär anzuwenden sind, sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt werden.
Rz. 349
Ist der Einbringende in Deutschland nur beschränkt steuerpflichtig, kommen nach § 50 Abs. 1 S. 3, 4 EStG zwar die Steuervergünstigungen des § 34 Abs. 1 oder 3 EStG, nicht aber die Freibetragsregelung des § 16 Abs. 4 EStG zur Anwendung, vorbehaltlich eines etwaigen Verstoßes gegen die europäischen Grundfreiheiten.