Prof. Dr. Gerrit Frotscher
Rz. 99
Abs. 5 enthält eine Sonderregelung für den Fall, dass das Vermögen einer Körperschaft auf eine nicht steuerpflichtige oder eine steuerbefreite Körperschaft übergeht. Zu regeln ist hier die Behandlung der Körperschaftsteuerminderung nach § 37 KStG und der Körperschaftsteuererhöhung nach § 38 KStG. Diese Regelung enthält Abs. 5 in Anlehnung an § 10.
In Betracht kommen Fälle der Vermögensübertragung, etwa die Übertragung des Vermögens einer Kapitalgesellschaft oder eines VVaG auf eine Gebietskörperschaft oder ein öffentlich-rechtliches Versicherungsunternehmen (Übertragung auf eine nicht steuerpflichtige Körperschaft). Unter die Vorschrift fallen auch die Fälle, in denen die Vermögensübertragung auf eine steuerpflichtige, aber steuerbefreite Körperschaft erfolgt, wenn das Vermögen in den steuerbefreiten Bereich der übernehmenden Körperschaft gelangt. Damit nicht erfasst werden die Fälle, in denen das übernommene Vermögen bei der übernehmenden Körperschaft einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zugeordnet wird.
Rz. 100
Geht das Vermögen einer Körperschaft in den in Rz. 99 genannten Fällen über, tritt eine „Ausschüttungsfiktion” ein; es wird fingiert, dass das gesamte Eigenkapital der übertragenden Körperschaft im Zeitpunkt des steuerlichen Übertragungsstichtages ausgeschüttet wird. Hieraus sind nach § 10 die Folgen für die Körperschaftsteuerminderung nach § 37 KStG und die Körperschaftsteuererhöhung nach § 38 KStG zu ziehen.
Rz. 101
Die zugerechneten Einkünfte sind an sich bei der übernehmenden Körperschaft steuerpflichtig, doch greift die Freistellung nach § 8b Abs. 1 KStG ein. Abs. 5 stuft diese zugerechneten Einkünfte als „Bezug i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG” ein; dieser Bezug wird aber nach § 8b Abs. 1 KStG steuerlich freigestellt.
Es wird jedoch eine Körperschaftsteuerminderung oder -erhöhung berechnet. Zu diesem Zweck muss der „ausschüttbare Gewinn” ermittelt werden. Dies geschieht nach Abs. 5 S. 1 nach der Systematik des § 27 KStG. Ausgangspunkt ist das in der Steuerbilanz der übertragenden Körperschaft ausgewiesene Eigenkapital. Hiervon ist der Bestand des steuerlichen Einlagekontos abzuziehen, und zwar nach Anwendung des § 29 Abs. 1 KStG. Nach § 29 Abs. 1 KStG gilt das gesamte Nennkapital der übertragenden Körperschaft als herabgesetzt und in das steuerliche Einlagekonto eingestellt. Der Abzug des steuerlichen Einlagekontos berücksichtigt daher bereits das Nennkapital, das bei der Ermittlung des ausschüttbaren Gewinns daher nicht gesondert abgezogen zu werden braucht.
Aus diesem Betrag ist nach § 10 die Körperschaftsteuervergütung nach § 37 KStG zu ermitteln (vgl. § 37 Rz. 19). Im Falle der Körperschaftsteuererhöhung nach § 38 KStG ist zusätzlich der noch vorhandene Betrag des ehemaligen EK 02 abzuziehen. Der dann verbleibende Betrag führt nicht zu einer Körperschaftsteuererhöhung, während der abgezogene Betrag des ehemaligen EK 02 zu der Körperschaftsteuererhöhung nach § 38 KStG führt (hierzu sowie den dabei zu beachtenden Begrenzungen vgl. § 38 Rz. 31ff.).
Rz. 102
Für die Fälle der genannten Vermögensübertragungen regelt Abs. 5 S. 3 weiterhin, dass der verbleibende Verlustabzug der übertragenden Körperschaft entgegen Abs. 3 (vgl. Rz. 52ff.) nicht auf die übernehmende Körperschaft übertragen werden kann. Der nicht ausgenutzte Verlustabzug geht also verloren.