Rz. 154

Der Wert, mit dem die Kapitalgesellschaft das eingebrachte Betriebsvermögen ansetzt, gilt für den Einbringenden als Veräußerungspreis und als Anschaffungskosten der Gesellschaftsanteile (§ 20 Abs. 4 Satz 1 UmwStG). Die Ausübung des Bewertungswahlrechts durch die aufnehmende Kapitalgesellschaft nach § 20 Abs. 2 Satz 1 UmwStG ist damit auch für den Einbringenden bindend, auch wenn die aufnehmende Kapitalgesellschaft sich dabei nicht an eine Vereinbarung mit dem Einbringenden über die Ausübung des Bewertungswahlrechtes halten sollte[1]. Eine bereits durchgeführte Veranlagung des Einbringenden ist nach § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO 1977 zu ändern. Von der Wahl der aufnehmenden Kapitalgesellschaft hängt es ab, ob es beim Einbringenden zu einem Einbringungsgewinn kommt oder nicht.

 

Rz. 155

Ein Veräußerungsgewinn entfällt selbst dann, wenn der Einbringende für das eingebrachte Betriebsvermögen neben neuen Gesellschaftsanteilen noch andere Wirtschaftsgüter empfängt. Eine spätere Versteuerung der dem gegenüberstehenden stillen Reserven des eingebrachten Betriebsvermögens wird dadurch erreicht, daß der gemeine Wert der anderen Wirtschaftsgüter von den Anschaffungskosten der neuen Gesellschaftsanteile abzuziehen ist (§ 20 Abs. 4 Satz 2 UmwStG). Beispielsweise sind die Anschaffungskosten um den gemeinen Wert der Pensionszusage zu kürzen, die die Personengesellschaft dem jetzt einbringenden Gesellschafter erteilt hatte und die nun die aufnehmende Kapitalgesellschaft übernommen hat[2]. Ein Einbringungsgewinn entsteht beim Einbringenden nur, wenn der gemeine Wert der anderen Wirtschaftsgüter den Buchwert des eingebrachten Betriebsvermögens übersteigt, so daß die aufnehmende Kapitalgesellschaft das eingebrachte Betriebsvermögen unter Aufdeckung der Buchwerte mindestens mit dem gemeinen Wert der anderen Wirtschaftsgüter ansetzen muß (§ 20 Abs. 2 Satz 5 UmwStG).

 

Rz. 156

Eine Ausnahme von dem vorstehenden Grundsatz, daß der Wert, mit dem die aufnehmende Kapitalgesellschaft das eingebrachte Betriebsvermögen angesetzt hat, für den Einbringenden als Veräußerungspreis gilt, hat der BMF im Schreiben vom 25.3.1998[3], nicht vorgesehen. Der BFH hingegen[4] hat eine Ausnahme für den Fall bejaht, daß der aufnehmenden Kapitalgesellschaft kein Wahlrecht zusteht und sie das eingebrachte Betriebsvermögen mit einem unzulässigen Wert angesetzt hat. In ­diesem Fall kann über die Höhe des Teilwerts im Besteuerungsverfahren des Einbringenden entschieden werden. Beispielsweise hätte die aufnehmende Kapitalgesellschaft nach § 20 Abs. 3 UmwStG das eingebrachte Betriebsvermögen mit dem Teilwert ansetzen müssen, weil ein Gewinn aus der Veräußerung der gewährten Gesellschaftsanteile beim Einbringenden nicht der deutschen Besteuerung unterliegt. Hat die Kapitalgesellschaft dennoch unzulässigerweise die Buchwerte fortgeführt, so kann über die Höhe des als Wertansatz gebotenen Teilwerts auch im Besteuerungsverfahren des Einbringenden entschieden werden.

[3] BStBl I 1998, 268, Tz. 20.32.
[4] V. 24.3.1983, IV R 138/80, BStBl II 1984, 233.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge