Rz. 69
Wird das Vermögen der aufnehmenden Kapitalgesellschaft im Wege der Verschmelzung nach § 2 UmwG auf eine Personenhandelsgesellschaft übertragen, so gelten einbringungsgeborene Anteile an der übertragenden Kapitalgesellschaft i. S. von § 21 UmwStG, die bisher zum Privatvermögen eines Gesellschafters gehört hatten, nach § 5 Abs. 4 UmwStG als an dem steuerlichen Übertragungsstichtag in das Betriebsvermögen der Personengesellschaft mit den Anschaffungskosten eingelegt. Durch diese Fiktion wird erreicht, dass es nicht bei dem Gesellschafter zur Besteuerung nach § 21 UmwStG kommt, sondern bei der Personengesellschaft ein entsprechend höherer Übernahmegewinn entsteht (amtl. Begründung, BR-Drs. 132/94, 53).
Rz. 70
Überträgt hingegen eine aufnehmende Kapitalgesellschaft im Wege der Verschmelzung ihr Vermögen auf eine andere Kapitalgesellschaft, so treten die erworbenen Anteile nach § 13 Abs. 3 UmwStG an die Stelle der hingegebenen einbringungsgeborenen Anteile.
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