Rz. 8

Die aufnehmende Kapitalgesellschaft tritt in die Vorbesitzzeiten des Einbringenden i.S. von § 6b Abs. 4 Nr. 2 EStG ein (§ 22 Abs. 1 UmwStG i. V. m. § 4 Abs. 2 Satz 3 UmwStG). Das gleiche gilt für die Anspruchsberechtigung und die Verbleibensvoraussetzung nach den §§ 1 und 4 InvZulG[1].

 

Rz. 9

Die aufnehmende Kapitalgesellschaft tritt in die Rechtsstellung des Einbringenden bezüglich der AfA, der erhöhten Absetzungen und der Sonderabschreibungen ein. Sie ist somit an die bisherige Absetzungsbemessungsgrundlage, die bisherige Abschreibungsmethode und die vom Einbringenden angenommene Nutzungsdauer gebunden[2].

 

Rz. 10

Die aufnehmende Kapitalgesellschaft muß die vom Einbringenden gewählten linearen AfA fortführen (§ 22 Abs. 1 i. V. m. § 12 Abs. 3 Satz 1 UmwStG). Hat der Einbringende die lineare AfA gewählt, so kann die aufnehmende Kapitalgesellschaft nicht zur degressiven AfA übergehen (§ 7 Abs. 3 Satz 3 EStG). Wenn sie bei der degressiven AfA des Einbringenden bleiben will (vgl. § 7 Abs. 3 Satz 1 EStG), so muß sie den v.H.-Satz laut Schlußbilanz des Einbringenden fortführen. Bei Gebäuden kann die aufnehmende Kapitalgesellschaft die degressiven AfA des Einbringenden nach § 7 Abs. 5 EStG fortsetzen.

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