Rz. 59

Die Wahl eines unter dem Teilwert liegenden Wertes für die Sacheinlage führt beim Einbringenden nach § 23 Abs. 4 i. V. m. § 21 Abs. 1 Satz 1 UmwStG zur Entstehung einbringungsgeborener Anteile. Die Veräußerungsgewinne unterliegen grundsätzlich der deutschen Besteuerung nach § 21 Abs. 1 UmwStG i. V. m. § 16 EStG. Handelt es sich um solche an einer ausländischen Kapitalgesellschaft, weil die übernehmende Kapitalgesellschaft in einem anderen EU-Mitgliedstaat ansässig ist, so ist die Steuerpflicht einer einbringenden, unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft nach § 8b Abs. 3 KStG auf sieben Jahre beschränkt. Danach kann diese sie steuerfrei nach § 8b Abs. 2 KStG veräußern.

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