Dr. Hans Joachim Herrmann
Rz. 75
Der Teilwert ist der höchste Wertansatz, den die aufnehmende Personengesellschaft für das eingebrachte Betriebsvermögen wählen kann. Bei der Aufstockung der Wertansätze bis zum Teilwert gelten nicht die Beschränkungen nach § 6 EStG. Es können die Anschaffungs- oder Herstellungskosten überschritten werden. § 24 UmwStG geht dem § 6 EStG vor.
Rz. 76
Wählt die aufnehmende Personengesellschaft den Teilwert für das eingebrachte Betriebsvermögen, so muss der Teilwert für sämtliche Wirtschaftsgüter und für die Verbindlichkeiten ermittelt und angesetzt werden. Dazu gehört insbesondere auch der Ansatz eines vom Einbringenden selbst geschaffenen, originären Firmenwerts mit dem Teilwert (vgl. BMF v. 25.3.1998, BStBl I 1998, 268, Tz. 24.15; § 20 Rz. 124ff.).
Rz. 77
Mit dem Teilwert sind auch diejenigen Wirtschaftsgüter anzusetzen, die der Einbringende der aufnehmenden Personengesellschaft nur zur Nutzung überlässt, so dass sie zum Sonderbetriebsvermögen I gehören (vgl. BMF v. 25.3.1998, BStBl I 1998, 268, Tz. 24.15). Bringt ein Gesellschafter seinen Betrieb in eine bereits bestehende Personengesellschaft ein und wählt die aufnehmende Personengesellschaft den Ansatz des Teilwerts nach § 24 Abs. 2 UmwStG, so müssen sowohl der Neu- als auch die Altgesellschafter sämtliche stillen Reserven aufdecken, um in den Genuss der Steuervergünstigungen der §§ 16 und 34 EStG zu gelangen. Eingebracht werden in diesem Fall der Betrieb des Neugesellschafters und die Mitunternehmeranteile der Altgesellschafter in eine neue, durch den hinzutretenden Gesellschafter vergrösserte Personengesellschaft (vgl. BMF v. 25.3.1998, BStBl I 1998, 268, Tz. 24.01).
Rz. 78
Die Wahl des Teilwerts für das eingebrachte Betriebsvermögen ist erforderlich, wenn der Einbringende in den Genuss der Steuervergünstigungen nach §§ 16 Abs. 4 und 34 EStG gelangen will. Der Ansatz des eingebrachten Betriebsvermögens mit dem Teilwert empfiehlt sich, wenn das Betriebsvermögen im Wesentlichen aus Waren und geringwertigen Wirtschaftsgütern besteht, die stille Reserven enthalten, ein nennenswerter Firmenwert aber nicht vorhanden ist. Der Einbringende kann den Aufstockungsbetrag steuerbegünstigt nach § 16 Abs. 4 und § 34 EStG versteuern, während sich der laufende Gewinn der Personengesellschaft infolge der hohen Ausgangswerte mindert. Ein Ansatz des eingebrachten Betriebsvermögens mit dem Teilwert ist hingegen nicht empfehlenswert, wenn das eingebrachte Betriebsvermögen aus Grundstücken, Gebäuden, einem Firmenwert oder anderen Wirtschaftsgütern besteht, die nur langfristig abschreibbar sind (zur Abschreibbarkeit eines Praxiswerts vgl. Rz. 72).