Rz. 6

Bei der Auslegung der Begriffe des § 26 Abs. 1 UmwStG läßt sich auf Rechtsprechung und Äußerungen der Verwaltung zur Vorgängervorschrift des § 24 UmwStG 1969 zurückgreifen[1].

 

Rz. 7

Der Begriff des "Betriebs" i.S. von § 26 Abs. 1 UmwStG ist nach BFH (v. 13.12.1989, I R 118/87, BStBl II 1990, 474) ebenso auszulegen wie der Begriff des Betriebs i.S. von § 16 EStG. Eine Veräußerung des ganzen Gewerbebetriebs liegt vor, wenn der Betrieb mit seinen wesentlichen Grundlagen gegen Entgelt in der Weise übertragen wird, daß der Betrieb als wirtschaftlicher Organismus fortgeführt werden kann[2]. Gegenstand einer Betriebsübertragung sind die Wirtschaftsgüter, die die wesentlichen Grundlagen der unternehmerischen Tätigkeit bilden (BFH, a.a. O.).

Einem Betrieb i.S. von § 26 Abs. 1 UmwStG läßt sich ein Mitunternehmeranteil nicht gleichstellen[3]. Der BFH läßt in der vorstehenden Entscheidung dahinstehen, ob eine Betriebsveräußerung zwar nicht bei der entgeltlichen Übertragung eines Mitunternehmeranteils, wohl aber dann anzunehmen ist, wenn sämtliche Mitunternehmer ihre Anteile an der Personengesellschaft innerhalb der Fünfjahresfrist entgeltlich übertragen[4]. Nach Auffassung des BMF reicht es für eine Betriebsveräußerung aus, daß sämtliche Mitunternehmer innerhalb kurzer Zeit nacheinander ihre Anteile einbringen oder veräußern[5]. Diese Auffassung erscheint zu weitgehend. Eine entsprechende Anwendung von § 26 Abs. 1 UmwStG wird sich nur dann bejahen lassen, wenn sämtliche Gesellschafter einer Personengesellschaft ihre sämtlichen Anteile aufgrund eines einheitlichen Entschlusses veräußern, nicht aber, wenn jeder Gesellschafter für sich allein, wenn auch innerhalb des Fünfjahreszeitraums, seinen Anteil überträgt. Denn es kann nicht angehen, daß der letzte Gesellschafter rückwirkend für alle anderen den Wegfall der Steuererleichterung auslöst.

 

Rz. 8

Eine "Einbringung" eines Betriebs in eine Kapitalgesellschaft i.S. von § 26 Abs. 1 UmwStG ist dessen Einlage mit oder ohne eine Gegenleistung. Sie umfaßt nicht nur die Einlage eines Betriebs gegen Gewährung neuer Gesellschaftsanteile nach § 20 UmwStG, sondern auch den Formwechsel einer Personenhandelsgesellschaft in eine Kapitalgesellschaft nach § 25 UmwStG und die verdeckte Sacheinlage.

 

Rz. 9

Eine "Veräußerung" eines Betriebs ist gegeben, wenn das rechtliche oder wirtschaftliche Eigentum an den wesentlichen Grundlagen des Betriebs auf ein anderes Rechtssubjekt gegen Entgelt übertragen wird[6].

Keine Veräußerung stellen eine Schenkung[7], eine Einbringung in einer Personengesellschaft zum Buchwert nach § 24 UmwStG und eine gemischte Schenkung dar, soweit das Teilentgelt nicht die Buchwerte übersteigt[8].

[1] Dies gilt vor allem noch heute für BMF v. 20.7.1970, BStBl I 1970, 922, 925f..
[2] Abschn. 139 Abs. 1 EStR.
[3] Vgl. BFH v. 13.12.1989, I 118/87, BStBl II 1990, 474 gegen BMF v. 20.7.1970, BStBl I 1970, 922, 926.
[4] Bejahend Widmann/Mayer, § 25 UmwStG Tz. 8701.
[5] Vgl. BMF v. 20.7.1970, BStBl I 1970, 922, 926.
[7] BMF v. 20.7.1970, BStBl I 1970, 926.
[8] Einheitstheorie R 139 Abs. 7 EStR; zum Begriff der Betriebsaufgabe vgl. R 139 Abs. 2 EStR.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge