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An einem Übergang von Vermögen i.S. von § 27 UmwStG fehlt es in den Fällen einer formwechselnden Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft[1] und einer Umwandlung einer Personenhandelsgesellschaft in eine Kapitalgesellschaft[2]. Dies führt jedoch zu keinem Problem bei der Anwendung des zutreffenden Umwandlungsteuerrechts. Denn derartige formwechselnde Umwandlungen sind ohnehin erst ab 1.1.1995 möglich.

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