Rz. 121

Die übernehmende Gesellschaft muss nachweisbar die Stimmenmehrheit haben, d. h., dass ihr bzw. dem Einbringenden die Beweislast für das Vorliegen der Stimmenmehrheit obliegt.[1]

[1] Patt, in Dötsch/Pung/Möhlenbrock, Die Körperschaftsteuer, § 21 UmwStG Rz. 38; Rabback, in Rödder/Herlinghaus/van Lishaut, UmwStG, 3. Aufl. 2019, § 21 UmwStG Rz. 86; Schmitt, in Schmitt/Hörtnagel/Stratz, UmwG/UmwStG, § 21 UmwStG Rz. 56.

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