Rz. 136

Erhält der Einbringende neben den Anteilen an der übernehmenden Gesellschaft auch sonstige Gegenleistungen, deren gemeiner Wert den sich nach einer bereits erfolgten Anpassung nach § 21 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 UmwStG ergebenden Wertansatz übersteigt, hat die übernehmende Gesellschaft die eingebrachten Anteile mindestens mit dem gemeinen Wert der sonstigen Gegenleistungen anzusetzen.

 

Rz. 137

Bereits aufgrund des § 21 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 UmwStG kann es zu einer zwangsweisen Buchwertaufstockung kommen. Je nach Höhe des gemeinen Werts der sonstigen Gegenleistungen ist es möglich, dass die eingebrachten Anteile gem. § 21 Abs. 1 S. 4 UmwStG mit einem (noch höheren) Zwischenwert oder im Ausnahmefall sogar mit ihrem gemeinen Wert anzusetzen sind. Aufgrund der nach § 21 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 UmwStG bereits vorausgehenden Buchwertanpassung im Fall einer die Wertobergrenze übersteigenden sonstigen Gegenleistung beschränkt sich die Anwendung von § 21 Abs. 1 S. 4 UmwStG auf Fälle extrem hoher, weit über dem Buchwert liegender sonstiger Gegenleistungen.[1]

 

Rz. 138

Die Gewährung auch sonstiger Gegenleistungen wirkt sich nach § 21 Abs. 2 S. 6 UmwStG i. V. m. § 20 Abs. 3 S. 3 UmwStG auch auf die Anschaffungskosten der erhaltenen neuen Anteile des Einbringenden aus.

Rz. 139 einstweilen frei

[1] BT-Drs 18/6094, 85.

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