Rz. 142

Anders als § 20 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 UmwStG enthält § 21 UmwStG nicht die Voraussetzung, dass die eingebrachten Anteile bei der übernehmenden Gesellschaft der Besteuerung mit KSt unterliegen müssen. Daraus kann der Rückschluss gezogen werden, dass das Bewertungswahlrecht nach § 21 Abs. 1 S. 2 UmwStG auch bei der Einbringung in eine steuerbefreite Gesellschaft zur Anwendung kommt.[1]

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