Rz. 208

Das Bewertungswahlrecht der übernehmenden Gesellschaft nach § 21 Abs. 1 S. 2 UmwStG wird nach § 21 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 UmwStG ggf. i. V. m. S. 4 UmwStG bei der Gewährung auch sonstiger Gegenleistungen eingeschränkt. Durch die Bezugnahme des § 21 Abs. 2 S. 3 UmwStG auf die Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 S. 2 UmwStG wird durch die Nr. 2 ebenso das originäre Bewertungswahlrecht des Einbringenden bei der Gewährung auch sonstiger Gegenleistungen weitgehend eingeschränkt. Da § 21 Abs. 2 S. 3 UmwStG jedoch nicht auch auf § 21 Abs. 1 S. 4 UmwStG verweist, greift die dort geregelte Beschränkung, welche allerdings nur in Ausnahmefällen zur Anwendung (Rz. 137) kommt, nicht für das Wahlrecht des Einbringenden. Dabei kann es in Ausnahmefällen auch zu negativen Anschaffungskosten kommen (Rz. 217).

Rz. 209 – 215 einstweilen frei

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