A und B bringen jeweils ein Einzelunternehmen in eine Personengesellschaft ein. Die fortzuführenden Buchwerte der Einzelunternehmen betragen 100 (A) bzw. 200 (B), die gemeinen Werte jeweils 500. A und B sollen zu gleichen Teilen an der Personengesellschaft beteiligt sein.
Die Bilanz der Personengesellschaft kann grundsätzlich auf drei unterschiedliche Arten aufgestellt werden.
1. Alternative: Zuordnung der stillen Reserven der Höhe nach und objektbezogen
Über die Ergänzungsbilanzen sind A 400 und B 300 stille Reserven und zudem genau die stillen Reserven zugeordnet worden, die jeweils bereits vor der Einbringung zugeordnet waren.
Sofern die Personengesellschaft das vormalige Einzelunternehmen des A veräußert, ist der daraus entstehende Gewinn ausschließlich von A zu versteuern. Entsprechendes gilt im Fall der Veräußerung des vormaligen Einzelunternehmens des B.
2. Alternative: Austausch von stillen Reserven
Über die Ergänzungsbilanz des A bleiben die stillen Reserven (nur) der Höhe nach den Steuersubjekten zugeordnet, bei denen sie entstanden sind. Auf A entfallen weiterhin 400 und auf B 300 stille Reserven. Allerdings sind die stillen Reserven nicht mehr objektbezogen zugeordnet, sodass auf den A auch 150 stille Reserven aus dem Einzelunternehmen B und auf B 150 stille Reserven aus dem Einzelunternehmen A entfallen. Es hat mithin ein Austausch der stillen Reserven stattgefunden.
Sofern die Personengesellschaft nunmehr z. B. das vormalige Einzelunternehmen des A veräußert, ist der Veräußerungsgewinn von 400 zu 250 von A und zu 150 von B zu versteuern.
3. Alternative: Überspringen von stillen Reserven
A hat sein Einzelunternehmen ausschließlich gegen Gutschrift auf dem Kapitalkonto I, B hingegen sein Einzelunternehmen teilweise auch gegen Gutschrift auf einem gesamthänderisch gebundenen Rücklagenkonto eingebracht. Im Ergebnis hat B damit einen anteiligen Buchwert von 50 an A abgegeben, sodass auf A und B jeweils 350 stille Reserven entfallen. 50 stille Reserven sind mithin von A auf B übergesprungen.
Im Fall der Veräußerung beider Einzelunternehmen durch die Personengesellschaft hätten A und B jeweils einen Veräußerungsgewinn von 350 zu versteuern.