Moritz Hildenbrand, Simon Gossert
2.2.4.1 Neue Gesellschaftsanteile
Rz. 39
§ 20 UmwStG wie auch § 21 UmwStG setzen voraus, dass dem Einbringenden als Gegenleistung für den Einbringungsvorgang neue Anteile an der übernehmenden Kapitalgesellschaft gewährt werden. Ist Ausgangsrechtsträger – wie hier im Fall des Formwechsels – eine Personengesellschaft, die durch den Formwechsel für steuerliche Zwecke fiktiv "untergeht", sind unstreitig die Gesellschafter der Personengesellschaft als die Einbringenden i. S. d. §§ 20 u. 21 UmwStG anzusehen. Mit der handelsrechtlichen Wirksamkeit des Formwechsels wird das Tatbestandsmerkmal "des Erhalts bzw. der Gewährung neuer Anteile" automatisch erfüllt.
Rz. 40 einstweilen frei
2.2.4.2 Gewährung auch anderer Wirtschaftsgüter
Rz. 41
Im Rahmen sowohl des § 20 UmwStG als auch des § 21 UmwStG ist es zulässig, dem Einbringenden neben den neuen Anteilen auch andere Wirtschaftsgüter, z. B. die Einräumung einer Forderung gegenüber der übernehmenden Kapitalgesellschaft, zu gewähren.
Rz. 42
Im Fall eines Formwechsels ist die Gewährung einer sonstigen Gegenleistung neben der Gewährung neuer Anteile nur in Ausnahmefällen möglich.
Die klassische Gewährung eines Gesellschafterdarlehens ist handelsrechtlich aufgrund des Identitätsprinzips beim Formwechsel nicht zulässig. Als sonstige Gegenleistung kommen hingegen bare Zuzahlungen nach § 196 UmwG infrage, die zum Ausgleich etwaiger Wertdifferenzen zwischen den Rechten an dem früheren Ausgangsrechtsträger und den am neuen Rechtsträger eingeräumten Rechten.
Rz. 43
Bei Gewährung einer sonstigen Gegenleistung sind die sich daraus ergebenden Folgewirkungen zu beachten.