Rz. 206

Vergütungen, die die übertragende Körperschaft ihren Gesellschaftern am steuerlichen Übertragungsstichtag schuldet, sind in der steuerlichen Übertragungsbilanz der übertragenden Körperschaft als Verbindlichkeiten auszuweisen. Bei den an der Verschmelzung teilnehmenden Gesellschaftern gelten die entsprechenden Beträge als am steuerlichen Übertragungsstichtag zugeflossen. Für Vergütungen, die in der Zeit der übernehmenden Personengesellschaft anfallen, gilt grundsätzlich § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG.[1]

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