Rz. 52

Nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 UmwG kann eine natürliche Person nur im Fall der Verschmelzung einer Kapitalgesellschaft auf ihren alleinigen Gesellschafter im Wege der Aufnahme – eine Mehrheitsbeteiligung reicht nicht aus – übernehmender Rechtsträger sein. Daher kann z. B. eine freiberuflich tätige Kapitalgesellschaft auf ihren ebenfalls freiberuflich tätigen Alleingesellschafter verschmolzen werden. Andere Körperschaften können nicht auf eine natürliche Person verschmolzen werden. Eigene Anteile der übertragenden Kapitalgesellschaft sind nach § 120 Abs. 2 UmwG dem alleinigen Gesellschafter zuzurechnen. Die übernehmende natürliche Person muss nicht Kaufmann i. S. d. § 1 HGB sein oder durch die Verschmelzung werden.[1] Kommt eine Eintragung mangels Handelsgewerbe nicht in Betracht, tritt der Vermögensübergang durch die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes der übertragenden Kapitalgesellschaft ein.[2]

 

Rz. 53

Das von der Körperschaft übergehende Vermögen muss nicht Betriebsvermögen der übernehmenden natürlichen Person werden. Wird das übergehende Vermögen nicht Betriebsvermögen der übernehmenden natürlichen Person, findet § 3 Abs. 2 UmwStG keine Anwendung, sodass die übertragende Körperschaft das übergehende Vermögen mit dem gemeinen Wert anzusetzen hat.[3]

[1] Martini, in Widmann/Mayer, Umwandlungsrecht, § 3 UmwStG Rz. 74.
[2] Martini, in Widmann/Mayer, Umwandlungsrecht, § 3 UmwStG Rz. 74.
[3] Birkemeier, in Rödder/Herlinghaus/van Lishaut, UmwStG, 3. Aufl. 2019, § 3 UmwStG Rz. 40.

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