Rz. 66

Erfolgt der Forderungsverzicht mit Besserungsschein durch eine Person, die nicht Gesellschafter der übertragenden Körperschaft ist, ist in der Schlussbilanz der übertragenden Körperschaft eine entsprechende Verbindlichkeit nicht zu erfassen. Die durch die Besserung bedingte Verpflichtung aus dem Forderungsverzicht geht auf den übernehmenden Rechtsträger über. Erfüllt der übernehmende Rechtsträger die Voraussetzungen für die Besserung, ist die Verbindlichkeit wiederum einzubuchen mit der Folge, dass ein steuerlich wirksamer Aufwand entsteht.[1]

 

Rz. 67

Wird der Forderungsverzicht gegen Besserungsschein durch einen Gesellschafter der übertragenden Körperschaft oder eine diesem nahestehende Person ausgesprochen, kommt es bei der übertragenden Körperschaft hinsichtlich des nicht werthaltigen Teils der Verbindlichkeit zu einem Ertrag und hinsichtlich des werthaltigen Teils der Verbindlichkeit zu einer verdeckten Einlage.[2] Die verdeckte Einlage führt zum einen beim Anteilseigner zu nachträglichen Anschaffungskosten auf die Beteiligung mit den entsprechenden Auswirkungen auf die Ermittlung des Übernahmeergebnisses und zum anderen zu einer Erhöhung des übergehenden Betriebsvermögens. Tritt auf der Ebene der übernehmenden Personengesellschaft der Besserungsfall ein, hat dies, wenn die Verbindlichkeit zum Betriebsvermögen der Personengesellschaft gehört, den Ausweis der Verbindlichkeit in der Gesamthandsbilanz und den Ausweis einer entsprechenden Forderung in der Sonderbilanz, sofern es sich bei dem Gläubiger um einen Gesellschafter handelt, zur Folge.[3] Dabei kann die Einbuchung der Verbindlichkeit bei der Übernehmerin nicht als Rückzahlung der Einlage angesehen werden, da eine Einlagerückgewähr bei Personengesellschaften nicht möglich ist.[4]

Rz. 68 einstweilen frei

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