Prof. Dr. Georg Schnitter
8.3.1 Allgemeines
Rz. 140
Die im Betriebsvermögen des übernehmenden Rechtsträgers gehaltenen Anteile an der übertragenden Körperschaft gehen im Rahmen der Verschmelzung unter. An deren Stelle tritt das übertragene Vermögen. Dementsprechend bestimmt § 4 Abs. 4 S. 1 UmwStG, dass sich das Übernahmeergebnis aus dem Unterschiedsbetrag zwischen dem Wert, mit dem die übergegangenen Wirtschaftsgüter anzusetzen sind, abzüglich der Kosten für den Vermögensübergang, und dem Wert der Anteile an der übertragenden Körperschaft ergibt. Der Übernahmegewinn bzw. -verlust ist nur für diejenigen Anteilseigner der übertragenden Körperschaft zu ermitteln, für die nach § 4 Abs. 4 S. 1 UmwStG der Wert der Anteile an der übertragenden Körperschaft abgezogen wird. Nur für Zwecke der Ermittlung des Übernahmegewinns bzw. -verlusts bleibt nach § 4 Abs. 4 S. 3 UmwStG der Wert der übergegangenen Wirtschaftsgüter – auch diese Wirtschaftsgüter gehören zum Betriebsvermögen des übernehmenden Rechtsträgers – außer Ansatz, der auf Anteile an der übertragenden Körperschaft entfällt, die am steuerlichen Übertragungsstichtag nicht zum Betriebsvermögen des übernehmenden Rechtsträgers gehören.
Rz. 141
Des Weiteren sind übergehende Wirtschaftsgüter, soweit an ihnen kein Recht Deutschlands zur Besteuerung des Gewinns aus der Veräußerung bestanden hat, nach § 4 Abs. 4 S. 2 UmwStG bei der Ermittlung des Übernahmegewinns bzw. -verlusts mit dem gemeinen Wert anzusetzen.
8.3.2 Übergegangene Wirtschaftsgüter
Rz. 142
Zu den übergegangenen Wirtschaftsgütern gehören alle Wirtschaftsgüter, die die übertragende Körperschaft in ihrer steuerlichen Schlussbilanz ausgewiesen hat. Diese hat der übernehmende Rechtsträger mit dem Wert anzusetzen, der in der steuerlichen Schlussbilanz der übertragenden Körperschaft ausgewiesen wurde. Dies gilt unabhängig davon, wie die übertragende Körperschaft ihr Wertansatzwahlrecht ausgeübt hat. Das übergegangene Vermögen kann auch negativ sein. Zu den übergegangenen Wirtschaftsgütern gehören auch Bilanzansätze, denen die Eigenschaft eines Wirtschaftsguts fehlt. Ebenfalls zum Übernahmegewinn gehören steuerfreie Zuschüsse, die der übertragenden Körperschaft gewährt wurden. Sie unterliegen bei der Übernehmerin der Besteuerung nach § 4 Abs. 6, 7 UmwStG.
Rz. 143
Nicht zu den übergegangenen Wirtschaftsgütern gehören Wirtschaftsgüter, die ein Gesellschafter der übertragenden Körperschaft überlässt und die bei dem übernehmenden Rechtsträger Sonderbetriebsvermögen werden. Diese stellen im Rahmen von § 4 Abs. 4a EStG zu berücksichtigende Einlagen dar. Nicht zu einer Einlage i. S. d. § 4 Abs. 4a EStG führt der Vermögensübergang auf eine Personengesellschaft bzw. natürlichen Person.
Rz. 144
Der Ausweis eigener Anteile bei der übertragenden Körperschaft ist nicht zulässig. Sie gehören nicht zu den übergegangenen Wirtschaftsgütern und führen bei den an der Übernahmegewinnermittlung beteiligten Gesellschaftern zu einer höheren als der nominellen Beteiligung. Entsprechendes gilt auch im Rahmen der Ermittlung der Bezüge nach § 7 UmwStG.
Rz. 145
Hält die übertragende Körperschaft eine Beteiligung an der übernehmenden Personengesellschaft, ist diese in der steuerlichen Schlussbilanz der übertragenden Körperschaft mit dem auf sie entfallenden anteiligen Kapitalkonto der Personengesellschaft anzusetzen. Da die Personengesellschaft nicht an sich selbst beteiligt sein kann, fällt die Beteiligung der übertragenden Körperschaft infolge der Verschmelzung weg. Stattdessen sind die der übertragenden Körperschaft anteilig zuzurechnenden Wirtschaftsgüter der übernehmenden Personengesellschaft anzusetzen.
8.3.3 Ansatz des "neutralen Vermögens" (§ 4 Abs. 4 S. 2 UmwStG)"
Rz. 146
Nach § 4 Abs. 4 S. 2 UmwStG sind die übergegangenen Wirtschaftsgüter bei der Ermittlung des Übernahmegewinns bzw. -verlusts – unabhängig von ihrem Ansatz in der Schlussbilanz der übertragenden Körperschaft – mit dem gemeinen Wert anzusetzen, soweit an ihnen bei der übertragenden Körperschaft kein deutsches Besteuerungsrecht hinsichtlich einer Veräußerung bestand. Damit erhöht sich der Wert dieser Wirtschaftsgüter um die Differenz zwischen dem gemeinen Wert und dem in der steuerlichen Schlussbilanz der übertragenden Körperschaft angesetzten Wert. Diese Wirtschaftsgüter werden als ...