Prof. Dr. Georg Schnitter
6.1 Allgemeines
Rz. 60
§ 5 Abs. 4 UmwStG a. F. wurde durch das SEStEG aufgehoben.
Rz. 61
§ 27 Abs. 3 Nr. 1 UmwStG bestimmt, dass § 5 Abs. 4 UmwStG a. F. weiterhin auf sog. alte einbringungsgeborene Anteile anzuwenden ist. Diese gelten zum steuerlichen Übertragungsstichtag mit dem sich nach § 5 Abs. 2, 3 UmwStG ergebenden Wert als in das Betriebsvermögen des übernehmenden Rechtsträgers eingelegt. Übernehmender Rechtsträger kann eine Personengesellschaft oder eine natürliche Person sein.
6.2 Alte einbringungsgeborene Anteile
Rz. 62
Einbringungsgeborene Anteile können in Form von Anteilen i. S. d. § 21 UmwStG a. F., die vor Inkrafttreten des SEStEG entstanden sind, oder in Form von Anteilen nach § 20 Abs. 3 S. 4 UmwStG bzw. nach § 21 Abs. 2 S. 6 UmwStG, die nach Inkrafttreten des SEStEG entstanden sind, vorliegen. Die Anteile können sich im Privatvermögen oder im Betriebsvermögen des Anteilseigners befinden und sie können an inl. oder an ausl. Körperschaften bestehen. § 27 Abs. 3 Nr. 1 UmwStG i. V. m. § 5 Abs. 4 UmwStG a. F. erfasst auch einbringungsgeborene Anteile, die von steuerbefreiten Anteilseignern (§ 21 Abs. 3 Nr. 2 UmwStG a. F) oder von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (§ 21 Abs. 3 Nr. 1 UmwStG a. F) gehalten werden.
Rz. 63
Einbringungsgeborene Anteile müssen im Zeitpunkt des zivilrechtlichen Wirksamwerdens der Verschmelzung – also im Zeitpunkt der Eintragung in das öffentliche Register – vorliegen.
Rz. 64
Anteilseigner muss ein an der Verschmelzung teilnehmender Gesellschafter sein.
Rz. 65
Wurden die Anteile i. S. d. § 21 UmwStG a. F. im Interimszeitraum unentgeltlich erworben, gilt, da der Rechtsnachfolger in die Rechtsstellung des Rechtsvorgängers eintritt, § 27 Abs. 3 Nr. 1 UmwStG i. V. m. § 5 Abs. 4 UmwStG a. F. Sind die einbringungsgeborenen Anteile nach dem steuerlichen Übertragungsstichtag veräußert worden, liegen in der Person des Käufers keine einbringungsgeborenen Anteile mehr vor. § 27 Abs. 3 Nr. 1 UmwStG i. V. m. § 5 Abs. 4 UmwStG a. F. findet keine Anwendung. Anwendbar sein können aber § 5 Abs. 1 bis 3 UmwStG.
Rz. 66
Wird nach dem steuerlichen Übertragungsstichtag und vor Eintragung der Verschmelzung in das öffentliche Register der Antrag nach § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 UmwStG a. F. gestellt, findet § 27 Abs. 3 Nr. 1 UmwStG i. V. m. § 5 Abs. 4 UmwStG a. F. keine Anwendung. Im Zeitpunkt des zivilrechtlichen Wirksamwerdens der Verschmelzung liegen einbringungsgeborene Anteile i. S. d. § 21 UmwStG a. F. nicht mehr vor. Anwendbar sein können aber § 5 Abs. 2, 3 UmwStG. Entsprechendes gilt bei Vorliegen einer der sonstigen Tatbestände des § 21 Abs. 2 UmwStG a. F.
6.3 Rechtsfolgen
Rz. 67
Nach § 27 Abs. 3 Nr. 1 UmwStG i. V. m. § 5 Abs. 4 UmwStG a. F. gelten die einbringungsgeborenen Anteile zum steuerlichen Übertragungsstichtag mit dem Wert nach § 5 Abs. 2, 3 UmwStG als in das Betriebsvermögen des übernehmenden Rechtsträgers eingelegt. Die Einlage erfolgt bei im Privatvermögen gehaltenen einbringungsgeborenen Anteilen mit den Anschaffungskosten (§ 5 Abs. 2 UmwStG) und bei im Betriebsvermögen gehaltenen einbringungsgeborenen Anteilen mit dem Buchwert, aufgestockt um frühere steuerwirksame Teilwertabschreibungen bzw. Abzüge nach § 6b EStG bzw. ähnliche Abzüge (§ 5 Abs. 3 S. 1 UmwStG). Maximal anzusetzen ist der gemeine Wert der Anteile. Bei der Rückgängigmachung einer früheren steuerwirksamen Teilwertabschreibung, von Abzügen nach § 6b EStG bzw. ähnlichen Abzügen entsteht in dem Betriebsvermögen, von dem aus die Anteile zum steuerlichen Übertragungsstichtag in das Betriebsvermögen des übernehmenden Rechtsträgers als eingelegt gelten, ein steuerpflichtiger Gewinn (§ 5 Abs. 3 S. 2 UmwStG). Die Einlage ist fiktiv. Sie erfolgt außerhalb der Bilanz nur zum Zwecke der Ermittlung des Übernahmeergebnisses.