Prof. Dr. Georg Schnitter
3.1 Anteilseigner der übertragenden Körperschaft
Rz. 9
§ 7 UmwStG ist auf alle Anteilseigner anzuwenden, die an der Verschmelzung i. S. d. §§ 3 bis 9 UmwStG teilnehmen. Der Anteilseigner der übertragenden Körperschaft muss Gesellschafter des übernehmenden Rechtsträgers oder übernehmende natürliche Person sein. Abzustellen ist auf die Beteiligungsverhältnisse im Zeitpunkt der Eintragung der Verschmelzung in das öffentliche Register. Maßgeblich ist regelmäßig das Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers (§§ 19, 20, 52 Abs. 2 UmwG). Keine Anwendung findet § 7 UmwStG im Fall einer Verschmelzung i. S. d. §§ 3 bis 9 UmwStG auf Anteilseigner, die in der Zeit zwischen dem steuerlichen Übertragungsstichtag und der Eintragung der Verschmelzung in das öffentliche Register ganz oder teilweise aus der übertragenden Körperschaft ausscheiden. Ebenfalls keine Anwendung findet § 7 UmwStG im Fall des Ausscheidens von Anteilseignern nach der Eintragung der Verschmelzung in das öffentliche Register gegen Abfindung nach den §§ 29ff. UmwG. Steuerlich scheiden diese Anteilseigner aus der übertragenden Körperschaft aus. Dagegen sind einem Anteilseigner Bezüge i. S. d. § 7 S. 1 UmwStG zuzurechnen, wenn er nach dem steuerlichen Übertragungsstichtag, aber vor der Eintragung der Verschmelzung im öffentlichen Register Gesellschafter der übertragenden Körperschaft wird, da die Rückwirkungsfiktion des § 2 Abs. 2 UmwStG dann Anwendung findet.
Rz. 10
Bezüge i. S. d. § 7 S. 1 UmwStG können sowohl von natürlichen Personen als auch von Körperschaften erzielt werden. Die Anwendung von § 7 UmwStG ist unabhängig von der Rechtsform der an der übertragenden Körperschaft beteiligten Anteilseigner. Erfasst werden auch steuerfreie Körperschaften und juristische Personen des öffentlichen Rechts.
Rz. 11
Nicht maßgeblich ist, ob die Anteilseigner unbeschränkt oder beschränkt steuerpflichtig sind. Auch beschränkt Stpfl. werden nach § 7 S. 1 UmwStG Einnahmen aus Kapitalvermögen i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG zugerechnet. Die Anwendung von § 7 UmwStG ist auch unabhängig davon, ob die Anteilseigner wesentlich i. S. d. § 17 EStG an der übertragenden Körperschaft beteiligt sind. Weiterhin kommt es nicht darauf an, ob sich die Anteile an der übertragenden Körperschaft im Betriebs- oder Privatvermögen befinden. Gleiches gilt nach § 7 S. 2 UmwStG auch im Hinblick darauf, ob für die Anteilseigner ein Übernahmeergebnis i. S. d. §§ 4, 5 UmwStG ermittelt wird oder nicht.
3.2 Übertragende Körperschaft
Rz. 12
§ 7 UmwStG findet Anwendung auf alle Körperschaften, die übertragende Körperschaft i. S. d. §§ 3 bis 9 UmwStG sein können. Handelt es sich bei der übertragenden Körperschaft um eine ausl. Gesellschaft (Rz. 7b), sind für die Anwendung des § 7 S. 1 UmwStG die nicht in das Nennkapital geleisteten Einlagen nach § 27 Abs. 8 KStG zu ermitteln. Geltung hat § 27 Abs. 8 KStG für EU-Körperschaften sowie für EWR- und Drittstaats-Körperschaften.
Rz. 13 einstweilen frei