Prof. Dr. Klaus-Dieter Drüen
9.1 Überblick
Rz. 19
Während sich der Aufbau des UmwG an den einzelnen Umwandlungsarten orientiert, ist der Aufbau des UmwStG jeweils an die steuerliche Rechtsform des übertragenden Rechtsträgers (Ausgangsunternehmensträger) und der unterschiedlichen steuerlichen Behandlung von natürlichen und juristischen Personen angelehnt. Während bei natürlichen Personen eine Besteuerung mit Einkommensteuer erfolgt (§ 1 EStG), unterliegt eine juristische Person der Besteuerung mit Körperschaftsteuer (§ 1 KStG). Die Besteuerung der Personengesellschaft richtet sich wegen des Transparenzprinzips jeweils nach der Rechtsform ihrer Mitunternehmer (natürliche oder juristische Person). Das UmwStG umfasst Fälle der Vermögensübertragung (u. a. Verschmelzung, Spaltung) und des Formwechsels, der für steuerliche Zwecke der Vermögensübertragung gleich gestellt wird.
Rz. 20
Das UmwStG gliedert sich in zehn Teile.
1. Teil |
§§ 1 – 2 |
Allgemeine Vorschriften (Anwendungsbereich und Rückwirkung) |
2. Teil |
§§ 3 – 10 |
Vermögensübergang bei Verschmelzung auf eine PersG oder auf eine natürliche Person und Formwechsel einer KapG in eine PersG |
3. Teil |
§§ 11 – 14 |
Verschmelzung oder Vermögensübertragung auf eine andere Körperschaft |
4. Teil |
§§ 15 – 16 |
Aufspaltung, Abspaltung und Vermögensübertragung |
5. Teil |
§§ 17 – 19 |
Gewerbesteuer |
6. Teil |
§§ 20 – 23 |
Einbringung von Unternehmensteilen in eine KapG oder Genossenschaft und Anteilstausch |
7. Teil |
§ 24 |
Einbringung eines Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils in eine PersG |
8. Teil |
§ 25 |
Formwechsel einer PersG in eine KapG oder Genossenschaft |
9. Teil |
§ 26 |
Verhinderung von Missbräuchen |
10. Teil |
§§ 27 – 28 |
Anwendungsvorschriften und Ermächtigung |
9.2 Erster Teil
Rz. 21
§ 1 UmwStG regelt den sachlichen und persönlichen Anwendungsbereich und erfasst inländische, grenzüberschreitende und auch ausländische Vorgänge, soweit Rechtsträger aus dem EU-/EWR-Raum beteiligt sind. Sofern Gesellschaften mit Sitz in Drittstaaten beteiligt sind, ist der Anwendungsbereich nicht eröffnet. § 1 Abs. 1 UmwStG bestimmt, dass der Zweite bis Fünfte Teil (§§ 3–19 UmwStG) u. a. für die Verschmelzung, die Auf- und Abspaltung i. S. d. §§ 2, 123 Abs. 1 und 2 UmwG von Körperschaften sowie für vergleichbare ausländische Vorgänge und den Formwechsel einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft i. S. d. § 190 Abs. 1 UmwG sowie für vergleichbare ausländische Vorgänge gilt. § 1 Abs. 1 S. 2 UmwStG bestimmt, dass diese Teile nicht für die Ausgliederung i. S. d. § 123 Abs. 3 UmwStG gelten.
Rz. 22
§ 1 Abs. 3 UmwStG regelt, dass der Sechste bis Achte Teil (§§ 20 – 25 UmwStG) für die Verschmelzung, die Auf- und Abspaltung i. S. d. §§ 2, 123 Abs. 1 und 2 UmwG von Personenhandelsgesellschaften sowie für vergleichbare ausländische Vorgänge, die Ausgliederung i. S. d. § 123 Abs. 3 UmwG sowie für vergleichbare ausländische Vorgänge, den Formwechsel einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft i. S. d. § 190 Abs. 1 UmwG sowie für vergleichbare ausländische Vorgänge, die Einbringung von Betriebsvermögen durch Einzelrechtsnachfolge in eine Kapitalgesellschaft, eine Genossenschaft oder Personengesellschaft und den Austausch von Anteilen gilt.
Rz. 23
Im Zuge des persönlichen Anwendungsbereichs bestimmt § 1 Abs. 2 UmwStG, dass beim Formwechsel der umwandelnde Rechtsträger oder bei den anderen Umwandlungen die übertragenden und die übernehmenden Rechtsträger Gesellschaften mit Sitz im EU-/EWR-Raum sein sowie beteiligte natürliche Personen ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt (§§ 8 und 9 AO) im EU-/EWR-Raum haben müssen. § 1 Abs. 4 UmwStG regelt, dass der Sechste bis Achte Teil im Wesentlichen nur gilt, wenn der übertragende und der übernehmende Rechtsträger eine Gesellschaft mit Sitz im EU-/EWR-Raum sind. Weitere Besonderheiten gelten beim Formwechsel, beim Anteilstausch sowie bei der Einbringung nach § 24 UmwStG. Damit wird die Europarechtskonformität durch Einklang mit der Fusionsrichtlinie hergestellt.
Rz. 24
Nach § 2 UmwStG sind die Umwandlungen auf den steuerlichen Übertragungsstichtag zurückzubeziehen.
9.3 Zweiter bis Fünfter Teil
Rz. 25
Der Zweite Teil (§§ 3–10 UmwStG) regelt den Vermögensübergang bei Verschmelzung auf eine Personengesellschaft oder auf eine natürliche Person und den Formwechsel einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft. Der Dritte Teil (§§ 11–14 UmwStG) befasst sich mit der Verschmelzung oder Vermögensübertragung auf eine andere Körperschaft. Der Vierte Teil (§§ 15, 16 UmwStG) regelt die Auf- und Abspaltung und die Vermögensübertragung, wobei die Grundsätze der §§ 11–13 UmwStG entsprechend anzuwenden sind. Der Fünfte Teil (§§ 17–19 UmwStG) bezieht sich auf Regelungen zur Gewerbesteuer. Gemeinsam ist dem Zweiten bis Fünften Teil, dass die Regelungen ausschließlich für Umwandlungen nach dem UmwG, mithin im Rahmen der Gesamtrechtsnachfolge oder nach vergleichbaren ausländischen Vorschriften, gelten.
Rz. 26
Der Zweite bis Vierte Teil ist durch die zentralen Begriffe des Übertragung...