Dipl.-Finanzwirt Rüdiger Happe, Prof. Klaus Lindberg †
2.1.3.1 Allgemeines
Rz. 68
Durch das G. v. 16.7.2009 ist der Sonderausgabenabzug für Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherungen sowie für sonstige Vorsorgeaufwendungen ab Vz 2010 neu geregelt worden. Die Neuregelung war erforderlich, nachdem das BVerfG den bisherigen eingeschränkten Abzug (Abs. 4) für verfassungswidrig erklärt hatte. Die Regelung gilt ab Vz 2010. § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG ist dazu neu gefasst und § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG neu eingeführt worden. Folgende Zuordnung ist vorgesehen:
- Beiträge zu Krankenversicherungen, Nr. 3 Buchst. a,
- Beiträge zu Pflegeversicherungen, Nr. 3 Buchst. b,
- Beiträge zu sonstigen Vorsorgeaufwendungen, Nr. 3a.
Die Höchstbeträge in Abs. 4 sind auf 2.800 EUR/1.900 EUR erhöht worden. Übersteigen die Aufwendungen für die Kranken- und Pflegeversicherung die Höchstbeträge, sind die höheren Aufwendungen abzuziehen; ein Abzug von Vorsorgeaufwendungen i. S. d. Nr. 3a scheidet dann aber aus (Rz. 269a).
2.1.3.2 Beiträge zu Krankenversicherungen (§ 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 Buchst. a EStG)
Rz. 69
Beiträge zu Krankenversicherungen sind ab Vz 2010 abziehbar, wenn sie zur Erlangung eines durch das SGB XII bestimmten der Sozialhilfe gleichen Versorgungsniveaus erforderlich sind (Basiskrankenversicherung), sofern auf die Leistung ein Anspruch besteht.
Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) sind die nach dem Dritten Titel des Ersten Abschnitts des Achten Kapitels SGB V oder die nach dem Sechsten Abschnitt des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte festgesetzten Beiträge.
Der allgemeine Beitragssatz beträgt ab 1.1.2015 14,6 % unverändert bis 2023. Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil belaufen sich auf jeweils 7,3 %. Die Krankenkassen sind aber berechtigt, ggf. einen Zusatzbeitrag zu erheben (§ 242 SGB V), der ebenfalls abziehbar ist. Er beträgt in 2023 bei den einzelnen Krankenkassen 0,8 bis 1,9 %, im Durchschnitt liegt er bei 1,6 %. Der Beitragssatz für die Pflegeversicherung beträgt in 2023 3,05 %, zzgl. 0,35 % für Kinderlose, die das 23. Lebensjahr vollendet haben (§ 55 Abs. 3 S. 1 SGB XI). Der geleistete Beitrag ist von der Finanzverwaltung um 4 % zu kürzen, wenn der Beitragsleistende Anspruch auf Krankengeld oder eine Leistung hat, die anstelle von Krankengeld gewährt wird (Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a S. 4 EStG). Das Krankengeld dient dem Arbeitnehmer zum Ausgleich des Verdienstausfalls und gehört damit nicht zu den Krankheitskosten. Zu den Personengruppen, bei denen die Kürzung um 4 % erfolgt, gehören pflichtversicherte Arbeitnehmer, freiwillig gesetzlich versicherte Arbeitnehmer, freiwillig gesetzlich versicherte Selbstständige, pflichtversicherte selbstständige Künstler und Publizisten, wenn sich bei ihnen ein Anspruch auf Krankengeld oder vergleichbare Leistung ergeben kann. Das ist der Fall bei pflichtversicherten und freiwillig gesetzlich versicherten Arbeitnehmern, freiwillig gesetzlich versicherten Selbstständigen, pflichtversicherten selbstständigen Künstlern und Publizisten sowie bei freiwillig gesetzlich versicherten Künstlern und Publizisten. Die Kürzung unterbleibt, wenn der Finanzverwaltung bekannt ist, dass ein Anspruch auf Krankengeld oder eine Leistung besteht, die anstelle von Krankengeld gewährt wird. Der Satz von 4 % ergibt sich aus den durchschnittlichen Aufwendungen der gesetzlichen Krankenkassen für das Krankengeld. Die Kürzung unterbleibt bei Personengruppen, die keinen Anspruch auf Krankengeld haben, wie z. B. Rentner.
Abziehbar sind auch die Beiträge, die der Stpfl. für eine ihm gegenüber unterhaltsberechtigte Person (z. B. Ehegatte oder Kinder) oder als Versicherungsnehmer für die Absicherung eines eingetragenen Lebenspartners leistet. Hat der Stpfl. aber für den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten i. S. d. § 10 Abs. 1a EStG eigene Beiträge i. S. d. Buchst. a oder b zum Erwerb einer Krankenversicherung oder gesetzlichen Pflegeversicherung geleistet, werden diese als eigene Leistungen des geschiedenen/dauernd getrennt lebenden unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten behandelt (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 S. 3 EStG).
Rz. 70
Bei Vereinbarung eines Selbstbehalts können nur die tatsächlich gezahlten Beiträge berücksichtigt werden. Der Selbstbehalt selbst und etwaige Kostenzuzahlungen sind keine Sonderausgaben, genau so wenig die frühere Praxisgebühr. Selbst getragene Eigenleistungen bei Vorsorgeuntersuchungen sind keine Vorsorgeaufwendungen i. S .d. § 10 Abs. 1 EStG, auch nicht die eigene Zahlung von Arztrechnungen zur Erlangung niedrigerer Prämien oder Beitragsrückerstattungen.
Bonuszahlungen einer privaten Krankenkasse mindern als Beitragserstattung die abzugsfähigen Sonderausgaben, wenn diese unabhängig davon gezahlt werden, ob dem Versicherungsnehmer finanzieller Gesundheitsaufwand entstanden ist oder nicht.
Krankheitskosten, für die keine Versicherung besteht und die der Stpfl. selbst trägt, können ggf. als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden.
Rz. 71
Besteht eine ge...