Rz. 6
Nach § 100 Abs. 3 Nr. 1 EStG muss der Arbeitslohn des Arbeitnehmers im Lohnzahlungszeitraum, für den der Förderbetrag geltend gemacht wird, im Inland dem LSt-Abzug unterliegen. Hiervon ist auch während der Eltern- und Pflegezeit oder des Bezugs von Krankengeld auszugehen, wenn der Arbeitgeber seinen Beitrag auch in dieser Zeit weiter gewährt. Unerheblich ist, ob der Arbeitnehmer unbeschränkt oder beschr. stpfl. ist.
Eine Förderung ist hingegen ausgeschlossen, wenn der Arbeitnehmer ausschließlich nach einem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) steuerfreien Arbeitslohn bezieht. Wenn aber der LSt-Abzug im Inland aufgrund eines DBA nur begrenzt ist, kann der Förderbetrag beansprucht werden.
Rz. 7
Nach § 100 Abs. 3 Nr. 2 EStG kann der Förderbetrag nur für einen vom Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachten Beitrag zur betrieblichen Altersversorgung in Höhe von mindestens 240 EUR an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung beansprucht werden. Arbeitgeberfinanzierungen über Direktzusagen oder Unterstützungskassen werden nicht unterstützt. Die zusätzlichen Beiträge können tarifvertraglich, durch eine Betriebsvereinbarung oder auch einzelvertraglich festgelegt sein.
Begünstigt sind nur Arbeitgeberbeiträge im engeren Sinne. Anders als bei § 3 Nr. 63 EStG sind Beiträge, die mittels Entgeltumwandlung finanziert werden, Eigenbeteiligungen oder im Gesamtversicherungsbeitrag des Arbeitgebers enthaltene Finanzierungsanteile des Arbeitnehmers nicht begünstigt. Ebenfalls nicht begünstigt sind Zuschüsse des Arbeitgebers i. S. d. § 1a Abs. 1a und § 23 Abs. 2 BetrAVG zum Ausgleich für die bei Entgeltumwandlung eingesparten Sozialversicherungsbeiträge, da diese Beiträge steuerlich wie die zugrunde liegende Entgeltumwandlung behandelt werden.
Nicht nachvollziehbar ist allerdings, dass die Finanzverwaltung auch Leistungen des Arbeitgebers i. S. d. § 23 Abs. 1 BetrAVG als nicht begünstigt einstuft, die dem einzelnen Arbeitnehmer unmittelbar gutgeschrieben oder zugerechnet werden. Dies würde im Umkehrschluss bedeuten, dass die im Zusammenhang mit reinen Beitragszusagen aufgrund der fehlenden Einstandspflicht der Arbeitgeber tarifvertraglich vereinbarten Sicherungsbeiträge begünstigt wären, wenn sie nicht individuell zugeordnet, sondern nur kollektiv als zusätzliche Absicherung der betrieblichen Altersversorgung, z. B. bei Wertschwankungen der Kapitalanlagen, verwendet werden. Aus meiner Sicht erscheint eine Differenzierung wenig sachgerecht. Es handelt sich in beiden Fällen um vom Arbeitgeber finanzierte Beiträge, die entweder direkt oder indirekt die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung für den Arbeitnehmer verbessern.
Zusätzlich wird ein jährlicher Mindestbeitrag in Höhe von 240 EUR gefordert, um das Entstehen von Mini-Anwartschaften zu vermeiden. Dieser Betrag orientiert sich am Mindestbetrag des § 1a Abs. 1 S. 3 BetrAVG, vermeidet aber abweichend davon aus verwaltungsökonomischen Gründen eine dynamische Bezugsgröße. Wird der jährliche Mindestbeitrag aus Gründen nicht erreicht, die zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Förderbetrags nicht absehbar waren, bspw. weil der Arbeitnehmer unerwartet aus dem Unternehmen ausscheidet, bevor der Mindestbeitrag aufgrund monatlicher Beitragszahlung erreicht werden konnte, ist der Förderbetrag nicht rückgängig zu machen.
Rz. 8
Da die Förderung insbesondere Arbeitnehmer mit geringem Einkommen unterstützen soll, wird diese nach § 100 Abs. 3 Nr. 3 EStG nur für Beiträge zugunsten von Arbeitnehmern gewährt, deren laufender Arbeitslohn (§ 39b Abs. 2 S. 1 u. 2 EStG), pauschal besteuerter Arbeitslohn (§ 40a Abs. 1 u. 3 EStG) oder pauschal besteuertes Arbeitsentgelt (§ 40a Abs. 2 u. 2a EStG) im Lohnzahlungszeitraum einen bestimmten Höchstbetrag nicht übersteigt.
Dieser liegt bei einem
- täglichen Lohnzahlungszeitraum bei 73,34 EUR,
- wöchentlichen Lohnzahlungszeitraum bei 513,34 EUR,
- monatlichen Lohnzahlungszeitraum bei 2.200,00 EUR,
- jährlichen Lohnzahlungszeitraum bei 26.400,00 EUR.
Maßgebend ist dabei der laufende Arbeitslohn des Arbeitnehmers im jeweiligen Lohnabrechnungszeitraum, der Berechnungsgrundlage für die LSt-Berechnung gem. § 39b Abs. 2 S. 1 EStG ist. Bei einem täglichen (z. B. untermonatiger Eintritt in das Dienstverhältnis), wöchentlichen oder monatlichen Lohnzahlungszeitraum ist der Lohn daher nicht auf einen voraussichtlichen Jahresarbeitslohn hochzurechnen. Auch erfolgt keine Hochrechnung (auf 100 %-Beschäftigungsgrad) bei teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern. Hier ist auf den tatsächlichen Arbeitslohn abzustellen.
Bei Teilzeitbeschäftigten und geringfügig Beschäftigten, bei denen die LSt pauschal erhoben wird, wird auf den pauschal besteuerten Arbeitslohn oder das pauschal besteuerte Arbeitsentgelt für den entsprechenden Lohnzahlungszeitraum abgestellt.
Für die Inanspruchnahme des Förderbetrags sind ausschließlich die Verhältnisse im Zeitpunkt der Beitragsleistung relevant. Sich nachträglich ergebende, rückwirkende...