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Für den Förderbetrag gelten die einkommensteuerrechtlichen Regelungen zu den Aufzeichnungspflichten beim LSt-Abzug (§ 41 EStG), zur Anmeldung und Anführung der LSt (§ 41a EStG), zur Anrufungsauskunft (§ 42e EStG), zur LSt-Außenprüfung (§ 42f EStG) und zur LSt-Nachschau (§ 42g EStG) entsprechend.

Darüber hinaus sind auch bestimmte Regelungen der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden. Dazu gehören die für die Steuervergütungen geltenden Vorschriften mit Ausnahme des § 163 AO (abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen), die allgemeinen Vorschriften für die Außenprüfung sowie die Straf- und Bußgeldvorschriften.

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