4.1 Rechtslage ab Vz 2007

 

Rz. 111

Ab Vz 2007 sind zuwendungsberechtigte Empfänger

  • eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts oder inländische öffentliche Dienststelle,
  • eine nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG steuerbefreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse.
 

Rz. 112

Die Körperschaft als Spendenempfänger muss in dem Vz, in dem die Ausgabe geleistet wird, tatsächlich von der KSt befreit sein.[1] Eine natürliche Person kann danach kein Spendenempfänger sein. Auch Spenden, die mit der Auflage gegeben werden, sie an eine bestimmte natürliche Person weiterzugeben, sind nicht begünstigt.[2]

 

Rz. 113

Empfänger der Spende musste bisher (vgl. aber Rz. 52, 53) eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine inländische öffentliche Dienststelle sein.[3]

 

Rz. 114

Liegt ein KSt-(Freistellungs-)Bescheid noch nicht vor, kann die Körperschaft eine vorläufige Bescheinigung über das Vorliegen der satzungsmäßigen Voraussetzungen für die Steuerbegünstigung beantragen. Hierbei handelt es sich um eine unverbindliche Auskunft, die kein Verwaltungsakt ist.[4] Ab 29.3.2013 ist das vorläufige Verfahren durch das Feststellungsverfahren nach § 60a AO ersetzt worden. Nach § 60a Abs. 1 S. 1 AO wird gesondert festgestellt, ob die Körperschaft die satzungsmäßigen Voraussetzungen nach §§ 51, 59, 60, 61 AO für die KSt-Befreiung erfüllt oder eingehalten hat. Die Entscheidung des FA ergeht durch Feststellungsbescheid, der anders als die vorläufige Bescheinigung als Verwaltungsakt selbstständig anfechtbar ist.

 

Rz. 115

Juristische Personen des öffentlichen Rechts sind solche selbstständigen, rechtsfähigen Verwaltungsorganisationen, die in den Staatsorganismus eingegliedert sind und bestimmte öffentliche Aufgaben mit hoheitlichen Befugnissen erfüllen.[5] Dies sind die Gebiets- und Personenkörperschaften wie Bund, Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände, Religionsgemeinschaften in der Rechtsform einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, Hochschulen[6], ferner rechtsfähige Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Nicht hierunter fallen öffentlich-rechtliche Rundfunk- oder Fernsehanstalten oder öffentlich-rechtliche Sparkassen.

 

Rz. 116

Öffentliche Dienststellen sind andere, i. d. R. unselbstständige innerstaatliche Einrichtungen, die staatliche Aufgaben wahrnehmen, z. B. Forschungsinstitute, Museen, Bibliotheken, auch Universitäten, die aber bereits selbst rechtsfähig und damit spendenempfangsberechtigt sind[7], und die Gemeinden der evangelischen Landeskirchen und der katholischen Kirche.

 

Rz. 117

Private Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen sind nur solche i. S. d. § 1 Abs. 1 KStG, die nach ihrer Satzung oder der sonstigen Verfassung und nach der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG). Diese Voraussetzungen werden vom Betriebsfinanzamt im KSt-Veranlagungsverfahren durch KSt-(Freistellungs-)Bescheid festgestellt.[8] Die Feststellung ist für das Wohnsitzfinanzamt des Spenders bindend, sodass die Feststellung die Wirkung eines Grundlagenbescheids hat, obwohl der Freistellungsbescheid dem Spender nicht bekannt gegeben wird und er ihn auch nicht anfechten kann.[9] Allein die Körperschaft selbst kann den Bescheid anfechten.[10]

[1] BFH v. 15.6.1973, VI R 35/70, BStBl II 1973, 850; Brandl, in Blümich, EStG/KStG/GewStG, § 10b EStG Rz. 37.
[3] BFH v. 11.11.1966, VI R 45/66, BStBl III 1967, 116; Heinicke, in Schmidt, EStG, 2020, § 10b EStG Rz. 17.
[5] Heinicke, in Schmidt, EStG, 2020, § 10b EStG Rz. 17.
[6] § 58 Abs. 1 HRG, BGBl I 1987, 1170.
[7] Geserich, in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 10b EStG Rz. B 418.
[9] BFH v. 15.6.1973, VI R 35/70, BStBl II 1973, 850; BFH v. 18.7.1980, VI R 167/77, BStBl II 1981, 52; Brandl , in Blümich, EStG/KStG/GewStG, § 10b EStG Rz. 37.

4.2 Rechtslage nach dem EU-Vorgabengesetz

4.2.1 Allgemeines

 

Rz. 118

Die Beschränkung auf inländische Zuwendungsempfänger war EG-widrig, da diese Regelung gegen den Anwendungsbereich der Kapitalverkehrsfreiheit[1] verstoßen hat, soweit nur Zuwendungen (auch Sachzuwendungen) an inländische Einrichtungen abgezogen werden konnten.[2] Der EuGH hat es aber als zulässig angesehen, dass die im Spenderstaat zuständige Finanzbehörde vom Stpfl. alle Belege verlangen kann, die für die Beurteilung der Frage notwendig erscheint, ob die Voraussetzungen für die Abzugsfähigkeit der Ausgaben nach den einschlägigen Vorschriften erfüllt sind. Bei Nichtvorlage der Nachweise kann die begehrte Steuerermäßigung versagt werden.

 

Rz. 119

Der Entscheidung liegt der Sachverhalt zugrunde, dass der inländische Kläger eine an X (Seniorenheim und Kinderheim in Portugal) geleistete Sa...

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