4.2.1 Allgemeines
Rz. 118
Die Beschränkung auf inländische Zuwendungsempfänger war EG-widrig, da diese Regelung gegen den Anwendungsbereich der Kapitalverkehrsfreiheit verstoßen hat, soweit nur Zuwendungen (auch Sachzuwendungen) an inländische Einrichtungen abgezogen werden konnten. Der EuGH hat es aber als zulässig angesehen, dass die im Spenderstaat zuständige Finanzbehörde vom Stpfl. alle Belege verlangen kann, die für die Beurteilung der Frage notwendig erscheint, ob die Voraussetzungen für die Abzugsfähigkeit der Ausgaben nach den einschlägigen Vorschriften erfüllt sind. Bei Nichtvorlage der Nachweise kann die begehrte Steuerermäßigung versagt werden.
Rz. 119
Der Entscheidung liegt der Sachverhalt zugrunde, dass der inländische Kläger eine an X (Seniorenheim und Kinderheim in Portugal) geleistete Sachspende als Sonderausgaben abziehen wollte. Nach der portugiesischen Erklärung des Direktors des Bezirkszentrums für Solidarität und Sozialversicherung, die in deutscher Übersetzung vorgelegt worden war, sei X als Privateinrichtung der sozialen Solidarität registriert worden und habe damit Anspruch auf alle Steuerbefreiungen und Vergünstigungen, die durch das Gesetz für Personengesellschaften mit Gemeinnützigkeit und Verwaltungsgemeinnützigkeit gewährt würden.
Rz. 120
Der Gesetzgeber hat daher durch das EU-Vorgabengesetz v. 8.4.2010 den Kreis der begünstigten Empfänger erweitert. Die Neuregelung des § 10b Abs. 1 S. 1–5 gilt in allen Fällen, in denen die ESt noch nicht bestandskräftig festgesetzt worden ist (§ 52 Abs. 24e S. 5 EStG a. F.). Die Neuregelung des § 10b Abs. 1 S. 6 EStG gilt für Zuwendungen, die nach dem 31.12.2009 geleistet werden (§ 52 Abs. 24e S. 6 EStG a. F.). Das FG Köln hat entschieden, dass seitens der Klägerin geltend gemachte Spenden an eine rumänische Kirchengemeinde zu Unrecht nicht als Sonderausgaben anerkannt worden seien.
4.2.2 Begünstigte Empfänger
Rz. 121
Der Kreis der begünstigten Empfänger umfasst nach § 10b Abs. 1 S. 2 EStG Nr. 1–3:
- juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine öffentliche Dienststelle, die in einem Mitgliedstaat der EU oder im EWR-Raum belegen ist (Nr. 1),
- eine nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG steuerbefreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse (Nr. 2) oder
- eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse, die in einem Mitgliedstaat der EU oder EWR-Raum belegen ist, und die nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG i. V. m. § 5 Abs. 2 Nr. 2 zweiter Halbs. KStG steuerbefreit wäre, wenn sie inländische Einkünfte erzielen würde (Nr. 3).
Rz. 122
Zur juristischen Person vgl. Rz. 115, zur öffentlichen Dienststelle Rz. 116 und zu privaten Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen Rz. 117. Insoweit hat sich zur Rechtslage vor dem EU-Vorgabengesetz nichts geändert. Die genannten Personen sind nunmehr auch begünstigt, wenn sie im EU-Ausland oder im EWR-Raum ihren Sitz haben.
Rz. 123
Personen i. S. d. § 10b Abs. 1 S. 2 Nr. 3 EStG sind diejenigen ausl. Rechtsgebilde des privaten Rechts, die ihrer Struktur nach den Körperschaftsubjekten des § 5 Abs. 1 Nr. 1–5 KStG entsprechen und die im Inland weder beschr. noch unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig sein dürfen, Sie müssen ihren Sitz im EU/EWR-Ausland haben und müssen nach ihrer Satzung und tatsächlichen Geschäftsführung die Voraussetzungen der §§ 51–68 AO erfüllen, d. h. die ausl. Einrichtungen müssen die Voraussetzungen der inländischen Rechtsvorschriften für die Gewährung von Steuervergünstigungen erfüllen, es muss die satzungsmäßige Vermögensbindung (§ 61 AO) gewahrt werden. Die Finanzbehörde kann einen bereits erstellten und bei der ausl. Stiftungsbehörde eingereichten Tätigkeits- oder Rechenschaftsbericht anfordern. Diese Maßnahme ist unionsrechtlich nicht zu beanstanden, da sie sowohl geeignet als auch erforderlich sowie angemessen ist, um beurteilen zu können, ob die ausl. Stiftung die Voraussetzungen des § 63 AO erfüllt. Es ist Aufgabe des FG als Tatsacheninstanz, das ausl. Recht von Amts wegen zu ermitteln. Es gehört nicht zu den Pflichten eines Klägers, die Regelungen über das ausl. Recht im Einzelnen darzulegen. Der Umfang der Ermittlung steht im pflichtgemäßen Ermessen des FG. Je komplexer und fremder das ausl. Recht ist, umso höhere Anforderungen sind an die Ermittlungspflicht zu stellen. Keine Voraussetzung ist, dass sie selbst im Ansässigkeitsstaat steuerlich begünstigt sind. Sind sie es, kann hieraus geschlossen werden, dass sie die Voraussetzungen der §§ 51–68 AO erfüllen.
Rz. 124
Die inländische Finanzbehörde wird bei ausl. Zuwendungsempfängern i. d. R. nicht in der Lage sein, zu kontrollieren, ob der Zuwen...