Rz. 126
Die Zuwendung muss unmittelbar für den begünstigten Empfänger bestimmt sein[1] Zulässig ist es, wenn der Zuwendende die Zuwendung im Namen und Auftrag der begünstigten Person selbst dem begünstigten Zweck zuführt[2], z. B. die Zuwendung bestimmter Kfz-Aufwendungen, die dem Spender im Rahmen einer DRK-Maßnahme zur Betreuung von Rentnern entstanden waren, selbst getragene Kosten eines Arztes, der die Pilger eines Pilgerzugs betreute.[3]
Rz. 127
Die Zuwendung kann durch eine Hilfsperson entgegengenommen werden[4], z. B. Zuwendung an eine Schule über den Kassierer des Elternbeirats[5], Zuwendung an eine Kirche durch Übernahme der Kosten für den Kirchenrestaurator.[6]
Rz. 128
Zuwendungen an Parteien über Dritte sind unzulässig (§ 25 PartG).
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