Rz. 126

Die Zuwendung muss unmittelbar für den begünstigten Empfänger bestimmt sein[1] Zulässig ist es, wenn der Zuwendende die Zuwendung im Namen und Auftrag der begünstigten Person selbst dem begünstigten Zweck zuführt[2], z. B. die Zuwendung bestimmter Kfz-Aufwendungen, die dem Spender im Rahmen einer DRK-Maßnahme zur Betreuung von Rentnern entstanden waren, selbst getragene Kosten eines Arztes, der die Pilger eines Pilgerzugs betreute.[3]

 

Rz. 127

Die Zuwendung kann durch eine Hilfsperson entgegengenommen werden[4], z. B. Zuwendung an eine Schule über den Kassierer des Elternbeirats[5], Zuwendung an eine Kirche durch Übernahme der Kosten für den Kirchenrestaurator.[6]

 

Rz. 128

Zuwendungen an Parteien über Dritte sind unzulässig (§ 25 PartG).

[1] Heinicke, in Schmidt, EStG, 2020, § 10b EStG Rz. 20.
[5] Hessisches FG v. 2.3.1978, VII 258/77, EFG 1978, 499.
[6] FG Nürnberg v. 27.10.1960, I 271/60, EFG 1961, 204.

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