1.1.1 Vorbemerkung
Rz. 1
Verbleiben nach Durchführung des Verlustausgleichs (§ 2 EStG Rz. 68ff.) negative Einkünfte, die bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht ausgeglichen werden, sind sie über das Verlustentstehungsjahr hinaus in anderen Vz zu berücksichtigen.
Rz. 2 einstweilen frei
1.1.2 Rechtslage ab Vz 1999
Rz. 3
Durch G. v. 24.3.1999 wurde § 10d EStG erheblich geändert. Das Prinzip Verlustrücktrag – Verlustvortrag wurde beibehalten, die ursprünglich geplante Abschaffung des Verlustrücktrags ab Vz 2000 nicht realisiert.
Rz. 3a
Der Verlustrücktrag war aber nur noch auf den dem Verlustentstehungsjahr vorangegangenen Vz zulässig. Er war betragsmäßig für Vz 1999 und Vz 2000 auf 2 Mio. DM beschränkt, ab Vz 2001 auf 1 Mio. DM, ab Vz 2002 auf 511.500 EUR. Die Verlustverrechnung erfolgte sowohl beim Verlustrücktrag als auch beim Verlustvortrag zunächst jeweils innerhalb derselben Einkunftsart. Verblieben danach negative Einkünfte, waren sie entsprechend § 2 Abs. 3 EStG a. F. mit anderen Einkünften bis zu 51.500 EUR (100.000 DM), darüber mit positiven Einkünften über 51.500 EUR (100.000 DM) zur Hälfte auszugleichen. Entsprechendes galt für den Verlustvortrag. Der am Schluss eines Vz verbleibende Verlustvortrag (bisher verbleibender Verlustabzug) war getrennt nach Einkunftsarten gesondert festzustellen. § 10d Abs. 3 EStG a. F. ordnete hierzu an, dass für den Verlustrücktrag (§ 10d Abs. 1 S. 1, 3 EStG) und den Verlustvortrag (§ 10d Abs. 2 S. 3 EStG) § 2 Abs. 3 S. 4 und 5 EStG a. F. sinngemäß galt.
1.1.3 Rechtslage ab Vz 2004
Rz. 4
Durch G. v. 22.12.2003 wurde die Mindestbesteuerung des § 2 Abs. 3 S. 2 bis 6 EStG aufgehoben und § 10d EStG entsprechend angepasst. Der Verlustausgleich erfolgt wieder wie bis Vz 1998, d. h. ohne Beschränkung auf die Einkunftsarten als negativer Gesamtbetrag der Einkünfte. § 10d Abs. 3 EStG wurde daher aufgehoben. Der Rücktrag ist wie in Vz 2002 zulässig bis zum Betrag von 511.500/1 Mio EUR. Der Verlustvortrag ist ab Vz 2013 zulässig bis zu einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 1 Mio. EUR, darüber hinaus bis zu 60 % des Gesamtbetrags der Einkünfte, bei zusammen veranlagten Ehegatten bis zu 2 Mio. EUR, darüber hinaus bis zu 60 % (sog. Mindestbesteuerung unter Einbau einer Mittelstandskomponente).
Rz. 5
Durch G. v. 14.8.2007 wurde m. W. v. Vz 2008 in § 34a EStG eine Steuerermäßigung für nicht entnommene Gewinne eines Personenunternehmens eingefügt. Zugleich wurde § 10d Abs. 1 S. 2 EStG neu gefasst, wonach der Verlustrücktrag ausgeschlossen ist, soweit die Einkünfte im Vorjahr nach § 34a EStG ermäßigt besteuert wurden (Rz. 42).
Rz. 5a
Durch G. v. 20.2.2013 wurde der Höchstbetrag des Verlustrücktrags auf 1.000.000 EUR, im Falle der Zusammenveranlagung von Ehegatten auf 2.000.000 EUR erhöht. Die Neuregelung ist erstmals auf negative Einkünfte anzuwenden, die bei Ermittlung der Einkünfte des Vz 2013 nicht ausgeglichen werden können (§ 52 Abs. 25 S. 7 EStG a. F.). Zu den Beträgen des Verlustvortrags vgl. Rz. 4, 56.
Rz. 5b
Durch das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz v. 29.6.2020 sind die Höchstbetragsgrenzen beim Verlustrücktrag gem. § 10d Abs. 1 S. 1 EStG für Vz 2020 und 2021 von 1 Mio. EUR auf 5 Mio. EUR bei Einzelveranlagung und von 2 Mio. EUR auf 10 Mio. EUR bei Zusammenveranlagung angehoben worden. Ab Vz 2022 gelten dann wieder die Beträge von 1 Mio./2 Mio. EUR.
Zusätzlich sind in den neuen §§ 110, 111 EStG Regelungen vorgesehen, um den Verlustrücktrag bei der ESt unmittelbar finanzwirksam schon mit der Steuererklärung 2019 nutzbar zu machen. Zum einen können die ESt-Vorauszahlungen für 2019 rückwirkend gemindert werden (§ 110 EStG). Zum anderen sieht § 111 EStG vor, dass bei der Veranlagung der ESt für 2019 pauschal ein Verlustrücktrag aus 2020 i. H. v. 30 % des Gesamtbetrags der Einkünfte 2019 berücksichtigt werden kann. Zu den Einzelheiten vgl. Kommentierung zu §§ 110, 111 EStG.
Durch das Dritte Corona-Steuerhilfegesetz v. 10.3.2021 sind die Höchstgrenzen beim Verlustrücktrag noch einmal für Vz 2020 und 2021 von 5 Mio./10 Mio. EUR auf 10.000.000/20.000.000 EUR angehoben worden. Ab Vz 2022 betragen die Höchstbeträge wieder 1 Mio./2 Mio. EUR. §§ 110, 111 EStG sind entsprechend angepasst worden.