5.1 Abzugszeitraum
Rz. 28
Der Abzugszeitraum beginnt im Kj. der Anschaffung oder Fertigstellung der Wohnung und umfasst danach die folgenden sieben Kalenderjahre. Auf die Bestimmung dieses Zeitraums ist ohne Einfluss, wann die Selbstnutzung tatsächlich beginnt. Setzt diese erst nach dem Kj. der Anschaffung oder Herstellung ein, verringert sich die Anzahl der Jahre im Abzugszeitraum für die Inanspruchnahme des Abzugsbetrags entsprechend; ein späterer Beginn der Selbstnutzung schiebt den Abzugszeitraum daher nicht hinaus, sondern verkürzt die Möglichkeit der jährlichen Inanspruchnahme des Abzugsbetrags.
5.2 Abzugsbetrag
Rz. 29
Der Abzug beträgt bei Anschaffung oder Herstellung
- nach dem 31.12.1993 (nur) im Fall der Anschaffung in den ersten vier Jahren des Abzugszeitraums 6 % der Bemessungsgrundlage, höchstens 4.602 EUR (9.000 DM), und in den folgenden vier Jahren 5 % der Bemessungsgrundlage, höchstens 3.835 EUR (7.500 DM), wenn die Anschaffung nach dem Ende des zweiten Jahres nach dem Kj. der Fertigstellung der Wohnung erfolgt (Absenkung der Förderung beim Erwerb von Altbauwohnungen);
- nach dem 30.9.1991 in den ersten vier Jahren des Abzugszeitraums 6 % der Bemessungsgrundlage, höchstens 10.124 EUR (19.800 DM), und in den folgenden vier Jahren 5 % der Bemessungsgrundlage, höchstens 8.437 EUR (16.500 DM);
- nach dem 31.12.1990 und vor dem 1.10.1991 durchgängig 5 % der Bemessungsgrundlage, höchstens 8.437 EUR (16.500 DM);
- vor dem 1.1.1991 für die Dauer von acht Jahren durchgängig 5 % der Bemessungsgrundlage, höchstens 7.670 EUR (15.000 DM).
Rz. 30
Der Abzugsbetrag ist ein Jahresbetrag. Er wird auch dann nicht gezwölftelt, wenn die Voraussetzungen für seine Inanspruchnahme (z. B. Eigennutzung bei Erwerb oder Veräußerung) nicht während des ganzen Kalenderjahres, sondern nur während eines Teils vorgelegen haben.
5.3 Nachholung nicht ausgenutzter Beträge
Rz. 31
Nicht ausgenutzte Abzugsbeträge können bis zum Ende des Abzugszeitraums (bei Objekten mit Bauantrag oder obligatorischem Vertrag vor dem 1.10.1991 bis zum Ende des vierten Kalenderjahres des Abzugszeitraums) nachgeholt werden.
Bei dem nachzuholenden Volumen muss es sich um solches handeln, das zum Abzug zur Verfügung gestanden hat, tatsächlich jedoch nicht in Anspruch genommen worden ist. Auf die Gründe der Nichtinanspruchnahme kommt es hierbei nicht an.
Rz. 32
Die Nachholmöglichkeit besteht für solche Kalenderjahre nicht, in denen die Abzugsbeträge wegen Überschreitung der Einkunftsgrenzen nach Abs. 5a S. 2 nicht zur Verfügung gestanden haben (Ausfalljahre). Zulässig bleibt aber, in diesen Ausfalljahren Abzugsbeträge vorangegangener Kalenderjahre nachzuholen, die seinerzeit zum Abzug zur Verfügung gestanden haben. Dies gilt auch in den Fällen, in denen im (späteren) Jahr des Abzugs keine Eigennutzung mehr vorliegt.
Rz. 33
Als ausgenutzt – und damit für eine Nachholung verbraucht – gelten nur diejenigen Abzugsbeträge, die sich tatsächlich mindernd auf die Steuerschuld des betreffenden Kalenderjahres ausgewirkt haben. Besteht in diesem Kj. außerdem ein Anspruch auf Baukindergeld nach § 34f, ist das Abzugsvolumen auf den Betrag zu beschränken, aus dem sich eine der Höhe nach dem Baukindergeld entsprechende Steuerschuld errechnet. Dementsprechend erhöht sich das Nachholvolumen.
5.4 Abzugsbeträge bei Miteigentum
Rz. 34
Erfüllen Miteigentümer die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Abzugsbeträge, sind diese unter den Beteiligten aufzuteilen:
- Grds. sind die Abzugsbeträge im Verhältnis der Miteigentumsanteile zueinander aufzuteilen.
- Die hiernach auf die Miteigentümer entfallenden Teilbeträge sind in der Folgebehandlung (z. B. Objektwahl oder Nachholung) unabhängig voneinander.
- Ist der Nutzungsanteil eines Miteigentümers größer als sein Miteigentumsanteil, ist der Abzugshöchstbetrag im Verhältnis des Nutzungsanteils zum Miteigentumsanteil zu kürzen.
- Ist der Nutzungsanteil eines Miteigentümers kleiner als sein Miteigentumsanteil, ist die Bemessungsgrundlage im Verhältnis des Miteigentumsanteils zum Nutzungsanteil zu kürzen.
5.5 Ausschluss der Grundförderung (Ausfalljahre)
Rz. 35
Bei Objekten mit Bauantrag oder obligatorischem Vertrag nach dem 31.12.1991 ist die Inanspruchnahme des Abzugsbetrags davon abhängig, dass in den einzelnen Kalenderjahren des Abzugszeitraums der Gesamtbetrag der Einkünfte 61.355 EUR (120.000 DM) bei Ledigen, 122.710 EUR (240.000 DM) bei zusammenveranlagten Ehegatten nicht übersteigt. Wird diese Grenze überschritten, entfällt die Förderung für das betreffende Kj. (Ausfalljahr). Der Abzugszeitraum verlängert sich dadurch nicht. Es verstößt nicht gegen das Grundgesetz, dass bei der Höhe der Einkunftsgrenzen des § 10e Abs. 5a EStG die Zahl der Kinder nicht berücksichtigt wird. Die Ausgestaltung der Regelung in § 10e Abs. 5a EStG als Freigrenze ist rechtmäßig.
Rz. 36
Eine Gleitklausel, nach der sich der Abzugsbetrag bei Überschreiten der Grenzen zunächst stufenweise verringert, enthält das Gesetz nicht. Dies bedeutet, dass ein auch nur geringfügiges Überschreiten ...