3.4.1 Angehörige
Rz. 8
Voraussetzung ist, dass die Wohnung an Angehörige i. S. d. § 15 Abs. 1 Nr. 3 und 4 AO überlassen wird. "Zielgruppen" sind hiernach:
- Verwandte in gerader Linie,
- Verschwägerte in gerader Linie,
- Geschwister.
Rz. 9
Eine Verwandtschaft in gerader Linie besteht zwischen Personen, die voneinander abstammen. In aufsteigender gerader Linie besteht die Verwandtschaft zu den Eltern, Großeltern usw.; in absteigender Linie besteht sie zu Kindern, Enkeln usw.
Rz. 10
Die Schwägerschaft besteht gewissermaßen aus einer Kombination von Verwandtschaft und Ehe. Sie besteht einerseits zu den Verwandten des eigenen Ehegatten, andererseits zu den Ehegatten der eigenen Verwandten. Die Anwendung des § 10h ist auch hier auf die Schwägerschaft in gerader Linie beschränkt. Dies bedeutet, dass die die Schwägerschaft vermittelnde Verwandtschaft eine solche in gerader Linie sein muss. Die Nutzungsüberlassung kann daher erfolgen an
- die Eltern, Großeltern usw. des eigenen Ehegatten,
- die Kinder, Enkel usw. des eigenen Ehegatten (= Stiefkinder, Stiefenkel des Stpfl.) sowie
- die Ehegatten der eigenen Kinder, Enkel usw.
Ohne Bedeutung ist dabei die Frage, ob die die Schwägerschaft vermittelnde Ehe noch besteht. Eine einmal begründete Schwägerschaft bleibt auch dann bestehen, wenn die sie vermittelnde Ehe z. B. durch Tod oder Scheidung beendet ist.
Rz. 11
Geschwister sind miteinander in der Seitenlinie verwandt, weil sie von derselben dritten Person abstammen. Dabei genügt es bereits, dass sich die Drittabstammung auf einen Elternteil bezieht. Sog. Halbgeschwister fallen daher ebenfalls unter die Bestimmung des § 15 Abs. 1 Nr. 4 AO.
Rz. 12
Das Gesetz enthält keine Voraussetzungen hinsichtlich des Alters der Angehörigen oder ihrer wirtschaftlichen Unabhängigkeit vom Eigentümer. Grundsätzlich kann daher die Wohnung auch an minderjährige und/oder noch wirtschaftlich abhängige Angehörige überlassen werden.
Rz. 13
Das Gesetz verlangt ferner nicht, dass die Wohnung während des Begünstigungszeitraums ständig denselben Angehörigen überlassen wird. Der Wechsel von Nutzenden ist daher für die Begünstigung solange unschädlich, als diese zu der vorstehend beschriebenen "Zielgruppe" gehören.
Bleibt eine Wohnung infolge eines solchen Wechsels vorübergehend ungenutzt, wird man diesen Umstand als unschädlich ansehen müssen, wenn von vornherein die Fortsetzung der Nutzung durch einen anderen Angehörigen beabsichtigt ist und die Dauer des Leerstehens einen angemessenen Zeitraum nicht überschreitet.
3.4.2 Wohnzwecke
Rz. 14
Nach dem Wortlaut des § 10h S. 2 Nr. 4 ist es erforderlich, dass die Wohnung in ihrer Gesamtheit ausschließlich Wohnzwecken des Angehörigen dient. Das Gesetz enthält jedoch keine Regelung darüber, mit welcher Intensität die Nutzung zu Wohnzwecken erfolgen muss. M. E. sind daher an diese Voraussetzungen nur die Mindestanforderungen zu stellen. Danach ist es nicht erforderlich, dass die überlassene Wohnung für den Nutzenden den örtlichen Lebensmittelpunkt darstellt.
Es genügt, wenn die Wohnung so ausgestattet ist, dass sie die Führung eines eigenen Haushalts ermöglicht und dem Angehörigen zur tatsächlichen Nutzung zur Verfügung steht.
Nicht erforderlich ist, dass die Wohnung während des ganzen Kalenderjahres von dem Angehörigen genutzt wird. Eine zeitweilige Nutzung im jeweiligen Kj. ist ausreichend.
Rz. 15
Schädlich ist es dagegen, wenn die Wohnung
- teilweise zu anderen als Wohnzwecken genutzt wird,
- teilweise eigenen Wohnzwecken des Überlassenden dient,
- teilweise anderen Personen als den Angehörigen i. S. d. § 15 Abs. 1 Nr. 3 und 4 AO überlassen wird,
- nicht während des ganzen Kalenderjahres an Angehörige überlassen wird. Dies kann naturgemäß nicht für das Erstjahr gelten, wenn die Wohnung im Laufe des Kalenderjahres erst fertig gestellt worden ist.
Nicht geregelt ist der Fall, dass der Angehörige, dem die Wohnung überlassen worden ist, diese mit Personen bewohnt, die zwar zu ihm, nicht aber zum Eigentümer in einem Angehörigenverhältnis stehen. Entscheidend ist m. E., wem hier die Wohnung überlassen worden ist. Ist sie vom Eigentümer nur seinem Angehörigen überlassen worden, wird man die Mitbenutzung durch dessen Angehörige als unschädlich ansehen müssen. Schädlich dürfte es dagegen sein, wenn der Eigentümer die Wohnung allen Mitbenutzern zur Nutzung überlassen hat, da nicht alle zum Eigentümer in einem Angehörigenverhältnis stehen.
Schädlich ist es auch, wenn der nutzende Angehörige die Wohnung teilweise an Dritte überlässt, ohne dass zwischen ihm und diesen ein Angehörigenverhältnis besteht (Lebenspartner, Wohngemeinschaft).
Rz. 16
Liegt ein solcher Ausschlusstatbestand vor, bedeutet dies, dass die Begünstigung in dem jeweiligen Kj. in vollem Umfang wegfällt. Eine nur anteilige Kürzung des Abzugsbetrags sieht das Gesetz nicht vor.
3.4.3 Überlassung auf Dauer
Rz. 17
Erforderlich ist, dass der Nutzende eine gesicherte Rechtsposition innehat, der Gebrauch der Wohnung ihm al...