Rz. 14
Nach dem Wortlaut des § 10h S. 2 Nr. 4 ist es erforderlich, dass die Wohnung in ihrer Gesamtheit ausschließlich Wohnzwecken des Angehörigen dient. Das Gesetz enthält jedoch keine Regelung darüber, mit welcher Intensität die Nutzung zu Wohnzwecken erfolgen muss. M. E. sind daher an diese Voraussetzungen nur die Mindestanforderungen zu stellen. Danach ist es nicht erforderlich, dass die überlassene Wohnung für den Nutzenden den örtlichen Lebensmittelpunkt darstellt.
Es genügt, wenn die Wohnung so ausgestattet ist, dass sie die Führung eines eigenen Haushalts ermöglicht und dem Angehörigen zur tatsächlichen Nutzung zur Verfügung steht.
Nicht erforderlich ist, dass die Wohnung während des ganzen Kalenderjahres von dem Angehörigen genutzt wird. Eine zeitweilige Nutzung im jeweiligen Kj. ist ausreichend.
Rz. 15
Schädlich ist es dagegen, wenn die Wohnung
- teilweise zu anderen als Wohnzwecken genutzt wird,
- teilweise eigenen Wohnzwecken des Überlassenden dient,
- teilweise anderen Personen als den Angehörigen i. S. d. § 15 Abs. 1 Nr. 3 und 4 AO überlassen wird,
- nicht während des ganzen Kalenderjahres an Angehörige überlassen wird. Dies kann naturgemäß nicht für das Erstjahr gelten, wenn die Wohnung im Laufe des Kalenderjahres erst fertig gestellt worden ist.
Nicht geregelt ist der Fall, dass der Angehörige, dem die Wohnung überlassen worden ist, diese mit Personen bewohnt, die zwar zu ihm, nicht aber zum Eigentümer in einem Angehörigenverhältnis stehen. Entscheidend ist m. E., wem hier die Wohnung überlassen worden ist. Ist sie vom Eigentümer nur seinem Angehörigen überlassen worden, wird man die Mitbenutzung durch dessen Angehörige als unschädlich ansehen müssen. Schädlich dürfte es dagegen sein, wenn der Eigentümer die Wohnung allen Mitbenutzern zur Nutzung überlassen hat, da nicht alle zum Eigentümer in einem Angehörigenverhältnis stehen.
Schädlich ist es auch, wenn der nutzende Angehörige die Wohnung teilweise an Dritte überlässt, ohne dass zwischen ihm und diesen ein Angehörigenverhältnis besteht (Lebenspartner, Wohngemeinschaft).
Rz. 16
Liegt ein solcher Ausschlusstatbestand vor, bedeutet dies, dass die Begünstigung in dem jeweiligen Kj. in vollem Umfang wegfällt. Eine nur anteilige Kürzung des Abzugsbetrags sieht das Gesetz nicht vor.