Dipl.-Finanzwirt Rüdiger Happe, Prof. Klaus Lindberg †
Rz. 2
Aufgrund der Corona-Pandemie werden Stpfl. in 2020 Verluste erzielen, die in 2019 als Verlustrücktrag nach § 10d Abs. 1 S. 1 EStG berücksichtigt werden können. Auf Antrag wird bei der Steuerfestsetzung für den Vz 2019 pauschal ein Betrag i. H. v. von 30 % des Gesamtbetrags der Einkünfte des Veranlagungsjahrs 2019 als Verlustrücktrag aus 2020 abgezogen (vorläufiger Verlustrücktrag für 2020).
Voraussetzung hierfür ist, dass die Vorauszahlungen für 2020 auf "0" EUR herabgesetzt wurden, damit klar ist, dass für 2020 ein Verlust entsteht.
Rz. 3
Bei der Berechnung des vorläufigen Verlustrücktrags für 2020 ist der Gesamtbetrag der Einkünfte des Vorjahres um die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (§ 19 EStG) zu vermindern. Alle anderen Einkünfte können berücksichtigt werden. Bei Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit entstehen typischerweise keine Verluste, sodass eine Berücksichtigung auch dieser Einkunftsart in späteren Jahren u. U. zu hohen Nachzahlungen führen würde.
Rz. 4
Der Ansatz des vorläufigen Verlustrücktrags von 30 % erfordert einen Antrag des Stpfl. Der Antrag kann noch vor dem FG bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt oder zurückgenommen werden, aber nicht mehr im Revisionsverfahren. Während § 111 Abs. 2 EStG auch einen höheren Betrag als 30 % zulässt, ist ein niedrigerer Betrag als 30 % offenbar nicht vorgesehen.
Rz. 4a
Sollte sich der Verlustrücktrag bei der Veranlagung für 2020 nicht in der prognostizierten Höhe ergeben, ist der Steuerbescheid für 2019 zu ändern, ohne dass Nachzahlungszinsen nach § 233a AO entstehen. Durch die Ergänzung des § 111 Abs. 1 EStG um den Satz 4 wird eine Gleichbehandlung der Verzinsungsregelungen für den Abzug des vorläufigen Verlustrücktrags nach § 111 Abs. 1 EStG und für dessen Hinzurechnung nach § 111 Abs. 6 EStG erreicht (Rz. 7).