Rz. 6

Der vorläufige Verlustrücktrag für 2020 kann nach den Abs. 1 und 2 bis zu den Höchstbeträgen des § 10d Abs. 1 S. 1 EStG bis zu 10 Mio. EUR, und bei Ehegatten, die nach §§ 26 und 26b EStG veranlagt werden, bis zu 20 Mio. EUR in Anspruch genommen werden.

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