Prof. Dr. Alexander Kratzsch
Rz. 62
Wird ein angeschafftes oder hergestelltes Wirtschaftsgut gleichzeitig betrieblich (beruflich) und aus Gründen der Lebensführung genutzt, sind die Aufwendungen hierfür (einschl. AfA) ebenso wie laufende Aufwendungen grundsätzlich in vollem Umfang nicht abziehbar (Rz. 56f). Eine Aufteilung sollte nach der Grundidee des § 12 Nr. 1 EStG i. d. R. (s. aber Rz. 56) nur geboten sein, wenn das Wirtschaftsgut zeitlich nacheinander einmal betrieblich (beruflich) und ein anderes Mal privat genutzt wird. Die vom BFH schon vor der Entscheidung des Großen Senats für die Kfz- und Flugzeugkosten als Ausnahmefälle akzeptierte Aufteilung stellt danach den Regelfall dar, mit der Folge der Aufteilbarkeit auch bei teils betrieblicher (beruflicher) und teils privater Nutzung eines Schreibtischs in der Wohnung, einer Schreibmaschine, eines Diktiergeräts, einer Wirtschaftszeitung, eines Musikinstruments, einer Skiausrüstung eines nebenberuflichen Skilehrers, eines Computers, einer Fotoausrüstung usw.
Rz. 63
Für gemischt genutzte Wirtschaftsgüter, bei denen wegen der zeitlich nacheinander erfolgenden Nutzung für betriebliche (berufliche) oder private Zwecke eine Aufteilung möglich ist, wird z. T. Entsprechendes für die Abgrenzung des Betriebs- und Privatvermögens gefolgert. Ein betrieblich und privat genutztes Kfz soll danach seinem betrieblichen Anteil entsprechend als Betriebsvermögen auszuweisen sein, und zwar auch dann, wenn der private Nutzungsanteil überwiegt. Wird ein Wirtschaftsgut, z. B. ein Pkw, überwiegend für private, daneben aber auch für betriebliche Zwecke von nicht untergeordneter Bedeutung angeschafft, so bildet das Wirtschaftsgut nach dieser Auffassung nur mit dem betrieblich genutzten Anteil (z. B. 40 %) Betriebsvermögen mit der Folge, dass auch entstehende Veräußerungsgewinne, Veräußerungsverluste oder Wertminderungen aufgrund außergewöhnlicher technischer oder wirtschaftlicher Abnutzung (§ 7 Abs. 1 S. 4 EStG) entsprechend den Nutzungsanteilen auf die betriebliche oder private Sphäre aufzuteilen sind. Änderungen im Umfang der tatsächlichen betrieblichen und privaten Nutzung sollen über anteilige Sacheinlagen oder Sachentnahmen zu korrigieren sein. Ob die Folge der grundsätzlichen Aufteilbarkeit allerdings – außer bei Grundstücken, bei denen dies im Hinblick auf eine Aufteilung nach Flächenanteilen anerkannt ist – tatsächlich so weit reicht, bleibt abzuwarten.
Rz. 64
Ausgehend von einer am Leistungsfähigkeitsprinzip (objektives Nettoprinzip) orientierten Besteuerung erscheint die Auslegung zutreffend, dass die Regelung in § 12 Nr. 1 EStG in erster Linie dazu dient, den Abzug der sog. Repräsentationsaufwendungen (Rz. 55) auszuschließen. Auch dann, wenn sich die beiden Anlässe nicht nacheinander, sondern gleichzeitig verwirklichen (Rz. 57), ist danach grundsätzlich eine Aufteilung vorzunehmen. Auch hier muss – wie bei zeitlich nachfolgenden Anlässen – aus Gerechtigkeitsgesichtspunkten eine Aufteilung dann anerkannt werden, wenn sich bei einer sowohl privat als auch betrieblich/beruflich veranlassten Maßnahme die Motive des Stpfl. nach objektiven Kriterien gewichten lassen. So lassen sich die Kosten einer Reise, an deren Ziel sowohl betriebliche/berufliche als auch private Zwecke verfolgt werden, nach den privat und betrieblich/beruflich veranlassten Zeitanteilen aufteilen. Lediglich in Fällen, in denen sich die unterschiedliche Motivation nicht nach sachlichen Kriterien gewichten lässt, z. B. bei den Aufwendungen für Freizeitveranstaltungen (Sport, Konzerte, Ausstellungen usw.), verhindert § 12 Nr. 1 S. 2 EStG einen steuermindernden Abzug (vgl. auch Rz. 55a), weil verschiedene Motive untrennbar ineinandergreifen.
Rz. 65–79 einstweilen frei