Rz. 5
Für die Energiepreispauschale gelten die Strafvorschriften sowie die Bußgeldvorschriften der AO entsprechend.
Rz. 6
Ein Stpfl., der falsche Angaben zur Erlangung der Energiepreispauschale macht, begeht eine Steuerstraftat. Er muss mit einer Strafverfolgung wegen Steuerhinterziehung nach § 370 AO oder, bei Leichtfertigkeit, mit einem Bußgeldverfahren nach § 378 AO rechnen.
Rz. 7
Auch vorsätzlich unrichtige Angaben des Arbeitgebers, durch die der Arbeitnehmer oder ein sonstiger Dritter nicht gerechtfertigte EPP erhält, sind strafbewehrt.
Rz. 8
Die Vorschrift über eine Selbstanzeige (§ 371 AO) ist anwendbar.
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