Prof. Dr. Georg Schnitter
10.2.1.1 Allgemeines
Rz. 448
Maßgebend für die Zurechnung von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft bei Ehegatten ist auch der Güterstand. Zu unterscheiden sind Gütergemeinschaft, Gütertrennung und Zugewinngemeinschaft.
10.2.1.2 Gütergemeinschaft
Rz. 449
Ehegatten, die in Gütergemeinschaft leben und bei denen sich ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb im Gesamtgut befindet, sind Mitunternehmer. Zu qualifizieren ist eine durch Ehevertrag erfolgte unentgeltliche Begründung einer Gütergemeinschaft als unentgeltliche Aufnahme i. S. d. § 6 Abs. 3 EStG. Die zwischen den Ehegatten bestehende Gütergemeinschaft stellt ein den in § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG genannten Gesellschaftsverhältnissen vergleichbares Gemeinschaftsverhältnis dar. Ein ausdrücklich vereinbarter Gesellschaftsvertrag ist nicht erforderlich. Unerheblich ist auch, ob nach außen hin beide Ehegatten oder nur ein Ehegatte auftritt. Eine Mitunternehmerschaft besteht selbst dann, wenn ein Ehegatte den Betrieb allein betreibt und zugleich auch das Gesamtgut verwaltet. Eine eigene Unternehmerinitiative des anderen Ehegatten ergibt sich in diesem Fall aus den Mitwirkungs- und Kontrollrechten, die ihm nach den Vorschriften über die Gütergemeinschaft zustehen. Die Zurechnung der Einkünfte erfolgt jeweils hälftig. Bei der Gewinnermittlung für eine derartige Mitunternehmergemeinschaft ist auch das Sonderbetriebsvermögen der Gesellschafter zu berücksichtigen. Hierzu zählen insbesondere Wirtschaftsgüter, die der Gesellschafter der Gesellschaft zur betrieblichen Nutzung überlässt.
Rz. 450
Die Einkünfte aus dem Sonder- und dem Vorbehaltsgut sind dem jeweiligen Ehegatten zuzurechnen. Dies gilt auch bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft. Besteht allerdings zwischen den Ehegatten eine Mitunternehmerschaft, kann das Sonder- bzw. Vorbehaltsgut Sonderbetriebsvermögen darstellen. Liegen die Voraussetzungen einer Mitunternehmerschaft zwischen den Ehegatten vor und befinden sich die gemeinsam bewirtschafteten Flächen teilweise im Gesamtgut und teilweise im Vorbehaltsgut der Ehegatten, stellen die sich im Vorbehaltsgut befindlichen land- und forstwirtschaftlichen Flächen Sonderbetriebsvermögen dar. Gleiches gilt auch in den Fällen, wo sich bei bestehender Mitunternehmerschaft die von den Ehegatten gemeinsam bewirtschafteten land- und forstwirtschaftlichen Flächen im Vorbehaltsgut beider Ehegatten oder nur eines Ehegatten befinden. In diesen Fällen kommt es darauf an, ob die zum Vorbehaltsgut der Ehegatten gehörenden land- und forstwirtschaftlichen Flächen durch den gemeinsamen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb bewirtschaftet werden. Trifft dies zu, hat auch die Übertragung von land- und forstwirtschaftlichen Flächen aus dem Gesamtgut in das Vorbehaltsgut eines der Ehegatten keine Bedeutung. Ein eigenständiger land- und forstwirtschaftlicher Betrieb des entsprechenden Ehegatten wird hierdurch im Regelfall nicht begründet. Vielmehr ist anzunehmen, dass eine solche land- und forstwirtschaftliche Fläche Sonderbetriebsvermögen des Ehegatten im gemeinsamen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb bleibt.
Rz. 451
Wird die Gütergemeinschaft beendet, entsteht bei dem aus der Mitunternehmerschaft ausscheidenden Ehegatten ein Veräußerungs- oder Aufgabegewinn. Voraussetzung ist allerdings, dass die Gütergemeinschaft aufgelöst und abgewickelt wird. Die Mitunternehmerschaft wird nicht schon dadurch beendet, dass ein Ehegatte die ihm aufgrund der Gütergemeinschaft zustehenden Rechte tatsächlich nicht mehr in Anspruch nimmt. Auch die Trennung bzw. Scheidung der Ehegatten allein führt nicht zur Beendigung der Mitunternehmerschaft.
10.2.1.3 Gütertrennung/Zugewinngemeinschaft
Rz. 452
Im Falle der Gütertrennung und der Zugewinngemeinschaft stehen die land- und forstwirtschaftlichen Einkünfte grundsätzlich demjenigen Ehegatten zu, der den Tatbestand des § 13 Abs. 1 und 2 EStG verwirklicht. Dies gilt nicht bei Bestehen vertraglicher Nutzungsüberlassungen oder im Rahmen von Mitunternehmerschaften. Steuerlich unbeachtlich sind Nutzungsüberlassungen auf familiärer Basis.
Rz. 453 einstweilen frei