Rz. 513

Wiederkehrende Leistungen im Zusammenhang mit einer Vermögensübertragung können Versorgungsleistungen, Unterhaltsleistungen oder wiederkehrende Leistungen im Austausch mit einer Gegenleistung sein.[1] Liegen die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1a Nr. 2 EStG vor, sind die Versorgungsleistungen beim Verpflichteten als Sonderausgaben abziehbar und beim Berechtigten nach § 22 Nr. 1a EStG steuerpflichtig. Unterhaltsleistungen dürfen nach § 12 Nr. 2 EStG nicht abgezogen werden. Beim Empfänger unterliegen sie nicht der Besteuerung. Sowohl die Übertragung eines Betriebs gegen Versorgungsleistungen als auch gegen Unterhaltsleistungen führt zu einem unentgeltlichen Übertragungsvorgang. Wiederkehrende Leistungen im Austausch mit einer Gegenleistung stellen Veräußerungsentgelt dar. Es liegt eine Betriebsveräußerung vor.

 

Rz. 514

Typischer Anwendungsfall von Versorgungsleistungen ist die Übertragung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs gegen lebenslange Altenteilsleistungen, bei denen es sich regelmäßig um Geld- oder Sachleistungen handelt. Der land- und forstwirtschaftliche Betrieb wird in diesen Fällen unentgeltlich i. S. d. § 6 Abs. 3 EStG auf den Erwerber übertragen. Die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft sind dem Erwerber zuzurechnen. Die Altenteilsleistungen führen weder zu Veräußerungsentgelten oder Anschaffungskosten noch zu Betriebsausgaben. Sie sind grundsätzlich beim Empfänger wiederkehrende Bezüge i. S. d. § 22 Nr. 1a EStG und beim Leistenden Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1a Nr. 2 EStG.

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