Prof. Dr. Georg Schnitter
Rz. 528
Wirtschaftsgüter, die weder notwendiges Betriebsvermögen noch notwendiges Privatvermögen sind, können gewillkürtes Betriebsvermögen sein. Auch Land- und Forstwirte können gewillkürtes Betriebsvermögen bilden, sofern ein gewisser objektiver Zusammenhang des Wirtschaftsguts mit dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb besteht. Weitere Voraussetzung ist, dass das entsprechende Wirtschaftsgut bestimmt und geeignet ist, den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zu fördern. Außerdem bedarf es einer eindeutigen Einlagehandlung. Im Hinblick auf den gesetzlich umschriebenen Tätigkeitsbereich eines Land- und Forstwirts ist bei diesem die Bildung von gewillkürtem Betriebsvermögen im Vergleich zu Gewerbetreibenden nur eingeschränkt möglich. Eine Zuordnung von Wirtschaftsgütern zum land- und forstwirtschaftlichen Betrieb, die der Land- und Forstwirtschaft wesensfremd sind, da bei ihnen eine land- und forstwirtschaftliche Nutzung ausgeschlossen ist, ist nicht möglich. Darlehen, die in keinem erkennbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb stehen, können nicht gewillkürtes Betriebsvermögen sein. Dagegen sind Ausgaben aus einem Swap-Geschäft, das der Absicherung eines variablen Zinssatzes eines zum Erwerb einer betrieblich genutzten Immobilie aufgenommenen Darlehens dient, bei Bestehen eines unmittelbaren engen wirtschaftlichen Zusammenhangs zwischen den laufenden Zahlungen der Swap-Parteien und dem Immobiliendarlehen als Betriebsausgaben bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft berücksichtigungsfähig. Auch Genossenschaftsanteile können gewillkürtes Betriebsvermögen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs sein, wenn sie objektiv geeignet sind, den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zu fördern. Ein derartiger Förderzusammenhang kann bestehen, wenn es sich um eine Beteiligung an einem Unternehmen handelt, mit dem der land- und forstwirtschaftliche Betrieb typischerweise Geschäftsbeziehungen unterhält. Diese Voraussetzungen sind z. B. erfüllt bei Anteilen an einer Genossenschaft, die das den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb versorgende Elektrizitätswerk betreibt. Auch Wertpapiere sind dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb als gewillkürtes Betriebsvermögen zuzuordnen, sofern sie als Liquiditätsreserve dienen und es sich nicht um verlustbringende Wertpapiere handelt.
Rz. 529
Buchführende Land- und Forstwirte können gewillkürtes Betriebsvermögen bilden. Ermitteln Land- und Forstwirte ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG, können sie ebenfalls gewillkürtes Betriebsvermögen bilden. Voraussetzung ist allerdings, dass die Zuordnungsentscheidung zum gewillkürten Betriebsvermögen in unmissverständlicher Weise durch entsprechende, zeitnah erstellte Aufzeichnungen und Verzeichnisse einwandfrei nachgewiesen werden kann.