Prof. Dr. Georg Schnitter
11.6.1 Pflanzenbestände
Rz. 530b
Gehören können Pflanzenbestände zum Anlage- oder Umlaufvermögen. Dauerkulturen sind dem abnutzbaren Anlagevermögen zuzurechnen. Hierzu gehören z. B. Reb-, Hopfen-, Spargel-, Erdbeer- und Rhabarberanlagen, Obstbaumkulturen oder Beerensträucher. Zum Umlaufvermögen rechnen dagegen mehrjährige Kulturen und Pflanzen mit einer Kulturzeit von weniger als einem Jahr. Mehrjährige Kulturen sind z. B. Baumschulanlagen oder Rosenpflanzungen. Bewertungsgegenstand bei Pflanzenbeständen ist im Regelfall nicht die einzelne Pflanze, sondern eine in sich geschlossene Pflanzenanlage. Hierunter ist ein nach Gattung, Alter und Lage abgrenzbarer Pflanzenbestand zu verstehen. Befinden sich mehrere Kulturarten auf einer abgrenzbaren landwirtschaftlichen Nutzfläche, liegen entsprechend verschiedene selbstständige Wirtschaftsgüter vor.
11.6.2 Einjährige Kulturen
Rz. 531
Zu den einjährigen Kulturen gehören das Feldinventar und die stehende Ernte. Die aufgrund der Feldbestellung auf den Feldern vorhandenen Pflanzenbestände werden als Feldinventar bezeichnet. Den auf den Feldern vor der Ernte stehenden Bestand an Feldfrüchten bezeichnet man als stehende Ernte. Im Ergebnis umfasst das Feldinventar auch die stehende Ernte. Mit der Ernte ist das Feldinventar als Vorratsvermögen zu bewerten. Das Feldinventar wird grundsätzlich mit den Herstellungskosten nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 1 EStG bewertet. Anstelle der tatsächlichen Herstellungskosten kann bei einer Einzelbewertung unter den Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 EStG auch der niedrigere Teilwert zum Ansatz kommen. Zugrunde gelegt werden können der Bewertung des Feldinventars aber auch betriebsindividuelle Durchschnittswerte oder standardisierte Werte nach dem BMEL-Jahresabschluss (R 14 Abs. 2 S. 8 EStR 2012). Letztere wurden zum 30.6.2022 erhöht. Hinsichtlich des Umstellungsgewinns kann aus Billigkeitsgründen i. H. v. von höchstens 80 % des Umstellungsgewinns in der Schlussbilanz des Wirtschaftsjahrs 2021/2022 bzw. des Wirtschaftsjahrs 2022 eine den steuerlichen Gewinn mindernde Rücklage gebildet werden, die in den folgenden Wirtschaftsjahren mit mindestens 25 % der gebildeten Rücklage gewinnerhöhend aufzulösen ist.
Rz. 532 einstweilen frei
Rz. 533
Bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben mit jährlicher Fruchtfolge besteht für das Feldinventar ein Aktivierungswahlrecht(R 14 Abs. 3 EStR 2012). Danach kann bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben von der Aktivierung des Feldinventars abgesehen werden. Diese Billigkeitsregelung kann nur einheitlich, bezogen auf das gesamte Feldinventar eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs, angewendet werden. Ein gleiches Wahlrecht hat sich auch für die selbst erzeugten und nicht zum Verkauf, sondern zum Verbrauch im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb bestimmten Vorräte an Heu, Stroh, Rüben, Silage und tierischem Dünger herausgebildet. Die Nichtaktivierung hat zur Folge, dass die laufenden Aufwendungen, insbesondere die Feldbestellungskosten, als laufende Betriebsausgaben anzusehen sind. Für mehrjährige Kulturen und für Dauerkulturen gilt das Aktivierungswahlrecht nicht.
Rz. 533a
Das Aktivierungswahlrecht des Land- und Forstwirts hinsichtlich seines Feldinventars beruht auf § 163 AO. Im Gegensatz zur Auffassung der Finanzverwaltung handelt es sich insoweit nicht um eine Vereinfachungs-, sondern um eine Billigkeitsregelung. Dabei kann die bloße Nichtaktivierung des Feldinventars in der, der Steuererklärung beigefügten Bilanz ohne weitere Erläuterungen nicht als konkludenter Antrag auf Gewährung einer entsprechenden Billigkeitsmaßnahme angesehen werden. Die im Rahmen der Gewinnfeststellung konkludent getroffene Billigkeitsmaßnahme, von der Aktivierung des Feldinventars abzusehen, ist kein Dauerverwaltungsakt und entfaltet daher für nachfolgende Vz keine Bindungswirkung. Damit rechtfertigt auch der Grundsatz der Bewertungsstetigkeit nicht die Fortführung einer fehlerhaften Nichtaktivierung des Feldinventars.
Rz. 534
Im Interesse der Gleichmäßigkeit der Besteuerung gilt das Aktivierungswahlrecht hinsichtlich des Feldinventars nach R 8.3 KStR 2022 unter den dort genannten Voraussetzungen auch für Körperschaften, die Land- und Forstwirtschaft betreiben, deren Einkünfte daraus aber allein aufgrund des § 8 Abs. 2 KStG Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind. Gleiches gilt auch für Personengesellschaften, deren Einkünfte land- und forstwirtschaftlicher Art wegen der Regelung in § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind. Die Billigkeitsregelung gilt jedoch nicht für Betriebe, die aufgrund ihrer betrieblichen Tätigkeit und Gestaltung Gewerbebetriebe im eigentlichen Sinne sind und vor diesem Hintergrund Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielen. Geltung hat dies auch in den Fällen des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG.
Rz. 535
An das einmal in Anspruch genommene Wahlrecht auf Nichtaktivierung des Feldinventars ist der Land- und Forstwirt für die Folgezeit nicht gebunden, da aufgrund de...