Prof. Dr. Georg Schnitter
Rz. 228
Unter Substanzbetrieben sind Betriebe zu verstehen, in denen unter der Erdoberfläche befindliche bergbaufreie Bodenschätze abgebaut werden. Hierzu gehören z. B. Sand, Kies oder Torf. Der Abbau der Substanz erfolgt im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Nebenbetriebs, wenn die gewonnene Substanz überwiegend, also zu mehr als 50 %, im eigenen land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb Verwendung findet, z. B. zum Bau von Betriebsgebäuden oder zum Ausbau bereits bestehender, dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb dienender Wege und Straßen (R 15.5 Abs. 3 S. 9 EStR 2012). Geschieht die Ausbeute des Substanzvorkommens überwiegend zum Zwecke der Veräußerung an Dritte, liegt eine gewerbliche Tätigkeit vor.
Rz. 229
Grundstücke, die bergbaufreie Bodenschätze enthalten, sind unselbstständige Bestandteile des Grund und Bodens. Zu einem eigenständigen Wirtschaftsgut werden bergbaufreie Bodenschätze erst dann, wenn mit ihrer Aufschließung und Verwertung begonnen wird oder mit ihrer Verwertung unmittelbar zu rechnen ist. Dies ist spätestens der Fall, wenn die Abbaugenehmigung erteilt ist bzw. wenn mit dieser gerechnet werden kann. Entsprechendes gilt bei Erwerb des Grundstücks z. B. durch einen Land- und Forstwirt, wenn dieser einen Kaufpreis nicht nur für das Grundstück, sondern auch für den Bodenschatz zahlt.
Rz. 230
Hat der Eigentümer eines einen bergbaufreien Bodenschatz führenden Grundstücks einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft, ist der Bodenschatz als Wirtschaftsgut entsprechend seiner Nutzung dem Privat- oder dem Betriebsvermögen zuzuordnen, und zwar unabhängig von der Zugehörigkeit des Grundstücks, in dem er lagert. Die Ausbeutung eines bergbaufreien Bodenschatzes kann nur dann zum Betrieb der Land- und Forstwirtschaft gehören, wenn dieser überwiegend für Zwecke der Land- und Forstwirtschaft gewonnen und verwertet wird. Der Abbau von bergbaufreien Bodenschätzen stellt keine Urerzeugung dar. Er kann aber im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Nebenbetriebs erfolgen, sofern die gewonnene Substanz überwiegend im eigenen land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb verwendet wird. Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen gehört der Bodenschatz zum notwendigen Betriebsvermögen des Land- und Forstwirts.
Rz. 231
Soweit der Land- und Forstwirt für den Erwerb des Bodenschatzes keine eigenen Anschaffungskosten aufgewendet hat, kommt eine Abschreibung für Substanzverringerung nicht in Betracht. Aufwendungen zur Rekultivierung sind Betriebsausgaben. Verbleibt trotz Rekultivierung des zum land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen gehörenden Grund und Bodens eine Wertminderung, kommt eine Teilwertabschreibung nur dann in Betracht, wenn der Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft im Wege der Buchführung ermittelt wird und die Teilwertabschreibung nach § 55 Abs. 6 EStG nicht ausgeschlossen ist.
Rz. 232
Die Veräußerung der gewonnenen Substanz schließt die Anerkennung des land- und forstwirtschaftlichen Nebenbetriebs solange nicht aus, wie nachhaltig die gewonnene Substanz überwiegend im eigenen land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb verwendet wird. Gewerbliche Tätigkeiten liegen vor, soweit es im Rahmen des die Voraussetzungen eines land- und forstwirtschaftlichen Nebenbetriebs erfüllenden Substanzbetriebs zur Be- oder Verarbeitung fremder Erzeugnisse oder zur Be- oder Verarbeitung eigener Erzeugnisse im Rahmen der zweiten Be- oder Verarbeitungsstufe kommt. Diese gewerblichen Tätigkeiten können nach der R 15.5 Abs. 3 S. 7 EStR 2012 unter den Voraussetzungen der R 15.5 Abs. 11 EStR 2012 (Rz. 227 und 240ff.) noch der Land- und Forstwirtschaft zugerechnet werden, wenn die entsprechenden Erzeugnisse im Rahmen der Direktvermarktung abgesetzt werden.